OLG-Urteil zur Buchpreisbindung

Heute vormittag gab es das lange erwartete Urteil zur Buchpreisbindung: Erwartungsgemäß entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass eBay kein rechtsfreier Raum ist und dass die Buchpreisbindung auch für eBay-Verkäufe neuer Bücher gilt.

Anlass für dieses Grundsatzurteil war der Rechtsstreit zwischen einem Buchhändler aus Darmstadt und einem Journalisten aus Berlin, der von diversen Verlagen Rezensionsexemplare erhalten und diese auf eBay gegen Höchstgebot zu Startpreisen ab einem Euro verkauft hatte.

Die Buchpreisbindung betrifft die Verkäufe von (gewerblichen) Händlern an "Letztverbraucher". Dass dieses Gesetz auch für eBay-Verkäufe gilt, ist eigentlich unumstritten. Der Journalist sah sich aber nicht als Buchhändler und damit davon nicht betroffen.

Das sah das OLG anders und bestätigte damit eine Einstweilige Verfügung des Frankfurter Landgerichts. Zwei Argumente sprachen gegen den rein privaten Charakter der hier umstrittenen Buchverkäufe: Der Journalist hatte in kurzer Zeit rund 50 vergleichbarer Verkäufe getätigt und er war nicht "Letztverbraucher", da er die Bücher ja nicht gekauft, sondern gratis als Rezensionsexemplare bekommen hatte.

Den von vielen Medien beschworenen Charakter dieses Urteils als "Präzedenfall" kann ich eigentlich nicht erkennen: Auch vorher gab es mehrere Urteile, die in die gleiche Richtung zielten. Fakt ist: Wer öfter Neuware verkauft (hier: unter 50 Stück), wird von Gerichten als gewerblich bzw. gewerbeähnlich eingestuft und muss sich an die für Gewerbetreibende geltenden Gesetze halten. Solche Verkäufer müssen also insbesondere Namen und Anschrift angeben (Anbieterkennzeichnung) und über das Widerrufsrecht belehren. Außerdem sind sie natürlich regelmäßig zwei Jahre für Sachmängel haftbar und müssen sich bei Büchern an die Buchpreisbindung halten.

Fazit

Für den privaten eBay-Verkäufer ändert sich nichts: Er darf auch weiterhin seine gelesenen Bücher frei verkaufen. Das Urteil bestätigt nur, dass sich Gewerbetreibende an verschiedene Gesetze halten müssen - und dass die Einstufung "gewerblicher Tätigkeit" an niedrige Voraussetzungen geknüpft ist.

Das hilft allen: Seriöse Händler können sich im Wettbewerb besser behaupten, Verbraucher und Käufer werden in ihren Rechten gestärkt. Nur eBay hält sich mal wieder raus: Als besonders vertrauenswürdig ausgezeichnete "Powerseller" werden wohl auch künftig nicht überprüft und bekommen das Powersellerlogo auch dann, wenn sie Verbraucherrechte und Gesetze ignorieren.

Axel Gronen
15.06.2004

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© 2004 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 15.06.04.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

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