Der Verweis auf eBay-AGB reicht nicht aus
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Händler den Verbraucher darüber informiert, wie die technischen Schritte sind, die zum Vertragsschluss führen. Er muss darüber informieren, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob dieser den Kunden zugänglich ist. Ebenso muss er darüber informieren, wie der Kunde vor Abgabe seiner Erklärung Eingabefehler erkennen und korrigieren kann.
Viele Händler verweisen der Einfachheit halber auf die eBay-AGB. Dies ist allerdings nicht ausreichend (z.B. LG Bochum, Beschluss v. 29.03.2010, I-12 O 52/10).
Neben der Frage, ob die eBay-AGB überhaupt wirksam in den Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucher einbezogen wurden, reichen die Informationen der eBay-AGB auch nicht aus:
Der Vertragsschluss ist nicht genau erklärt und Informationen zu Eingabefehlern oder auch der Speicherung von Vertragstext fehlen ganz.
Dem eBay-Händler bleibt nichts anderes übrig, als selbst dem Verbraucher alle Informationen in in allen Einzelheiten zu erklären.
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