OLG Hamm: Impressum ohne USt-ID kann abgemahnt werden

In einem Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) im Impressum der Webseite eines gewerblichen Verkäufers ausreicht, um abgemahnt zu werden.

Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte es die Beklagte versäumt, im Impressum ihres Webangebots ihre gemäß § 5 Telemediengesetz erforderliche USt-ID sowie die Pflichtangaben zum Handelsregister aufzuführen.

Das Landgericht (LG) Münster hatte in der Vorinstanz das Fehlen der Angaben für eine Bagatelle im wettbewerbsrechtlichen Kontext gehalten. Die Richter in Hamm folgten dem nicht. Die fehlende Angabe der Handelsregisterdaten sei keine Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Ein Verzicht auf die Angabe sei geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, denn die Regelung sei wesentlicher Teil der verbraucherschützenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG).

Etwas anderes könne im Ergebnis auch nicht für das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gelten. Zwar könne man durchaus annehmen, diese Angabe sei vorwiegend für den Fiskus von Interesse und begründe deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Eine Entwertung der europarechtlich festgeschriebenen Pflichtangaben könne jedoch nicht so einfach stattfinden. Das Gericht dürfe sich "nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden", heißt es in der Urteilsbegründung.

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© 2009 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 02.07.2009.
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