Abmahnwelle gegen eBay-Shops?

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamburgs (Az.: 3 U 253/06) können möglicherweise alle Inhaber von eBay-Shops abgemahnt werden: In der Listenansicht der eBay-Shops fehlt neben den Artikelpreisen die Angabe der Versandkosten und das ist nach Ansicht der Hamburger Richter ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

Grundsätzlich gilt: Wenn es neben dem Verkaufspreis noch Versandkosten gibt (was bei eBay regelmäßig der Fall ist), dann müssen diese Versandkosten in unmittelbarer Nähe des Preises angegeben sein. eBay hat deswegen schon vor langer Zeit die Artikelbeschreibungsseiten so gestaltet, dass Verkäufer in unmittelbarer Nähe des Preises Angaben zu den Versandkosten machen können.

Leider gilt das nicht für die Listenübersichten in eBay-Shops. In diesem Shop beispielsweise stehen neben den Artikelbezeichnungen zwar Preise, aber eben kein Hinweis auf anfallende Versandkosten. Zwar gelangt man durch einen Klick auf einen der angezeigten Artikel auf die eigentliche Artikelbeschreibung, in der die Versandkosten beschrieben sind. Das reicht aber nach Ansicht der Hamburger Richter nicht aus: Dies sei im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preis-Angebot zu spät und würde insoweit den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 PAngV widersprechen.

Den Einwand des betroffenen eBay-Händlers, dass eBay für den Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten kein Eintragungsfeld vorsehe, ließ das Gericht übrigens nicht gelten und stellt vielmehr lapidar fest:

Es ist Sache der Antragsgegnerin, wie sie in ihrer Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.

Das Gericht stellte dann noch fest, dass dieser Verstoß gegen die PAngV auch wettbewerbswidrig sei und damit abgemahnt werden kann. Eigentlich müsste in unmittelbarer Nähe des Preises auch ein Hinweis auf eventuell enthaltene Mehrwertsteuer sein. Ein Fehlen dieser Angabe ist aber nach dem OLG Hamburg für sich alleine eine nicht abmahnfähige Bagatelle.

Folgt man wie die IT-Recht-Kanzlei dieser Argumentation des OLG Hamburgs, dann droht den rund 41.500 deutschen eBay-Shops eine Abmahnwelle: Den Inhabern ist es derzeit technisch unmöglich, sich in den eBay-Shops an die PAngV und die Vorgaben der Hamburger Richter zu halten.

Von eBay habe ich dazu eine Stellungnahme erbeten und bekommen:

Sehr geehrter Herr Gronen,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Auch wir haben das aktuelle Urteil des OLG Hamburg sowie die Entscheidung der Vorinstanz (LG Hamburg, Urt. v. 04.10.2006 – Az.: 416 O 227/06) vorliegen.

Beide Entscheidungen tragen inhaltlich leider nicht dazu bei, die rechtlich komplizierte Lage im Bereich der Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) zu klären. Es wird keine klare Unterscheidung zwischen der Regelung des § 1 Abs. 1 der PAngV, die sich auf die Werbung mit Preisen bezieht und § 1 Abs. 2 PAngV, in dem es um ein konkretes Angebot zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages geht, getroffen.

Entschieden wurde eine besondere Fallkonstellation: Ein eBay-Shopbesitzer hatte seinen eBay-Shop verlinkt auf seiner Internetadresse www.moebel-power.de angezeigt. Hierin sehen beide Instanzen eine teilweise Verletzung der Vorschriften nach der PAngV.

Die Entscheidung der ersten Instanz (Landgericht) bezieht sich ausdrücklich auf die auf der Webseite www.moebel-power.de dargestellten Preisangaben und führt dazu aus:

".....
Dabei lässt die Kammer offen, ob die Anforderungen der PAngV auch bei einer reinen Trefferliste nach Eingabe von Suchworten in eine Suchmaschine einzuhalten sind. Denn so stellt sich der Sachverhalt hier nicht da. Auf die Webseite der Antragsgegnerin gelangt der Verkehr hier nicht über die Eingabe eines Suchwortes in eine Suchmaschine oder durch Nutzen der Suchfunktion bei ebay, sondern durch Eingabe der Internetadresse "moebel-power.de", von der er auf die Seite bei ebay weiterverlinkt wird. Der Nutzer geht also, wie dies vielleicht bei Eingabe von Suchbegriffen in eine Suchmaschine sein könnte, von vornherein nicht davon aus, dass er nur eine allgemeine Trefferliste erhält. ..... Die Kammer schließt nicht aus, dass die Dinge anders zu bewerten sein könnten, wenn der Nutzer gleich zu ebay geht und dort über die Shopsuche die Antragsgegnerin ermittelt und dann zu derselben Seite geführt wird [Hervorhebung durch eBay]. Insoweit kann eine unterschiedliche Wertung geboten sein, da jedenfalls der Nutzer, der über die Shopadresse zum Angebot der Antragsgegnerin gelangt, dort die konkreten Angebote und nicht nur eine Trefferliste erwartet.
....."

Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht) beschränkt die Untersagung auf "Sofort-Kaufen-Angebote" und die Pflicht zur Angabe von Liefer- und Versandkosten. Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf die im Preis enthaltende Umsatzsteuer sieht das Gericht die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht als erreicht an.

Beide Entscheidungen lassen die Auslegung zu, dass eine Verletzung der Vorschriften der PreisangabenVO lediglich in der besonderen Fallkonstellation der Weiterverlinkung des eBay-Shops gesehen wird.

Angesichts der momentanen Rechtsunsicherheit werden wir überlegen, ob und ggf. wie wir die Darstellung von Preisen auf der eBay-Website zukünftig anpassen werden, um auch in ungewöhnlichen Fallkonstellationen unseren Nutzern Rechtssicherheit zu geben."

Mit freundlichen Grüßen von eBay,

Maike Fuest
Unternehmenskommunikation | eBay GmbH

eBay sieht das Urteil also in erster Linie als eine Einzelfallentscheidung, die nicht ohne Weiteres auf alle eBay-Shops übertragbar ist. Trotzdem denkt man über Änderungen wenigstens nach.

Es gibt diverse vorsichtige Juristen, die ihren Mandanten raten, ihren eBay-Shop zu schließen und erst wieder zu öffnen, wenn eBay Anpassungen vorgenommen hat.

Mir ist das zu weitgehend, die Argumente eBays sind nicht völlig von der Hand zu weisen.

Daher mein Rat: Abwarten.

Sollte ein eBay-Shop-Inhaber wegen der fehlenden Versandkosten-Angabe abgemahnt werden, dann hat er vor Gericht zumindest eine Chance: Das Urteil der Hamburger Richter ist ein wenig weltfremd. Wer online einkauft, wird regelmäßig annehmen, dass zu den in einer Übersicht angegebenen Preisen auch noch Versandkosten hinzukommen. Es muss ausreichen, dass diese Versandkosten dann spätestens in der eigentlichen Artikelbeschreibung in der Nähe des Preises stehen - und das ist bei eBay nunmal regelmäßig der Fall.

Trotzdem wäre eBay gut beraten, auch die Listenansicht in den Shops um die Versandkosten zu ergänzen und so zu mehr Rechtssicherheit beizutragen. Technisch kann das nicht allzu aufwendig sein, denn in den Kategorieübersichten und den Suchergebnisseiten eBays ist das bereits heute realisiert.

aXel Gronen
Köln, 20.03.2007
Mail: webmaster@wortfilter.de
Axel Gronen August 2006
Vorherige Meldung Vorherige Meldung

Meldungen 1. Quartal 2005     Meldungen 4. Quartal 2004     Meldungen 3. Quartal 2004
Meldungen 2. Quartal 2004     Meldungen 1. Quartal 2004     Meldungen 2002 und 2003

© 2007-2010 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 11.07.10.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

Wortfilter-Logo