OLG-Urteil gegen unwahren Bewertungskommentar

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat am 3. April 2006 einen eBay-Verkäufer zur Rücknahme einer negativen Bewertung über eine Käuferin verurteilt (Az. 13 U 71/05). Die Bewertung enthielt nach Ansicht der Richter eine unwahre Tatsachenbehauptung und verletze die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Klägerin. Das OLG hob daher die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.

Das in der Wesermarsch ansässige Unternehmen hatte im Oktober 2004 ein "Highend-Laufband" angeboten, das die Käuferin für 906 Euro erwarb. Nach Lieferung stellte sie Mängel fest und rügte diese. Das Unternehmen erkannte die Mängelrüge zwar nicht an, willigte aber dennoch in die Rücknahme ein. Am 21. Dezember veröffentlichte es folgende negative Bewertung über die Käuferin: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer." Die Betroffene kommentierte die Bewertung: "Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ?" Am 27. Januar 2005 forderte die Käuferin das Unternehmen auf, die Bewertung zurückzunehmen. Sie erhielt am 31. Januar per E-Mail die Antwort, dass die Bewertung durch einen technischen Fehler im Auktionsabwicklungsprogramm zustande gekommen sei und zurückgenommen werde. Dies blieb jedoch aus.

Daraufhin klagte die Käuferin beim Landgericht Oldenburg erfolglos auf Rücknahme der Bewertung. Die Richter waren der Meinung, dass die Bewertung "nimmt nicht ab" zwar juristisch als unwahre Tatsache einzustufen sei, aber der juristisch nicht versierte eBay-Nutzer sie so auslege, dass die Klägerin die Ware trotz Höchstgebot nicht abgenommen habe. Dies entspreche der Wahrheit und sei nur unvollständig, da die Hintergründe unklar blieben. Doch die Mitteilung der Hintergründe würde potenzielle Käufer, die sich für Angebote der Klägerin interessieren, nicht entscheidend beeinflussen.

Dieser Ansicht widersprachen die Richter des OLG. In ihren Augen war die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung, aus der auch juristische Laien ableiten, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hätte. Außerdem verletze die Bewertung die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf.

Das Urteil zeigt zwei Dinge:

Zum einen, dass es immer sinnvoll ist, seine Verkäufe und Käufe bei eBay mit getrennten Accounts zu machen. Die Klägerin hatte das Problem, dass ihre negative Bewertung als Käufer auch ihre Tätigkeit als Verkäufer beeinträchtigte: Hätte sie getrennte Accounts genutzt, dann hätte ihr die negative Bewertung egal sein können.

Zum anderen wird wieder einmal deutlich, wie sehr man gerade bei Kommentaren zu negativen Bewertungen auf seine Wortwahl achten muss. Hier wurde durch den Kommentar der falsche Eindruck erweckt, die Käuferin habe sich nicht an den Kaufvertrag gehalten. Ein Kommentar wie "Widerruft den Kauf nach Höchstgebot" wäre eine wahre Tatsachenbehauptung und wohl gerichtlich nicht so leicht angreifbar gewesen.

aXel Gronen
Köln, 11.05.2006
Axel Gronen Juni 2005

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© 2006 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 11.05.06.
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