Widerrufsbelehrung muss in Artikelbeschreibung

Bekanntlich müssen gewerbliche Verkäufer bei eBay, Hood & Co. über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts belehren. Diese Belehrung gehört in die Artikelbeschreibung, und nicht bloss auf die Mich-Seite, wie nun das OLG Hamm bestätigte. Dazu teilte das Gericht mit:

Neues Urteil zum Internet-Verkauf bei eBay

In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Verkäufer untersagt, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher im Internet zur Abgabe von Bestellungen aufzufordern, wenn auf der Internetseite auf das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter dem Punkt "mich" in der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" hingewiesen wird. Der Spezialsenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung des Verkäufers gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig zurückgewiesen.

Zum Hintergrund: Ein gewerblicher Verkäufer hatte im August 2004 ein Produkt aus dem Bereich des Computerzubehörs im Internet unter dem Portal eBay angeboten. In dem Angebot wurde der Artikel näher beschrieben. Zudem enthielt das Angebot einige kurze Angaben zur Abwicklung des Kaufs. Die Internetseite enthielt jedoch keine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Käufers. Zu einer solchen Belehrung konnte ein Interessent nur gelangen, wenn er den Punkt "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" anklickte.

Diesen Hinweis hielt das Oberlandesgericht für nicht ausreichend. Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden. Unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und dem Punkt "mich" in dem Angebot des Verkäufers vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung über das Widerrufsrecht kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2005
Aktenzeichen 4 U 2/05

Vermutlich reicht es aber aus, wenn man nicht die komplette Widerrufsbelehrung in die Artikelbeschreibung aufnimmt, sondern nur einen so genannten "sprechenden Link", wie Rechtsanwalt Rolf Becker von meiner Partner-Website www.versandhandelsrecht.de empfiehlt:

"Wir gewähren selbstverständlich das Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz. Die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung zu den näheren Voraussetzungen und Folgen des Widerrufsrechts finden sie bei Klick auf diesen Link auf unserer mich-Seite"
auf die entsprechende hervorgehobene Passage auf der Mich-Seite verlinkt.

Einen Link auf eine eigene Website mit z.B. AGB und Widerrufsbelehrung gestattet eBay nicht - zumindest nicht in der Artikelbeschreibung.

aXel Gronen
Köln, 24.05.2005

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© 2005 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 24.05.05.
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