Entscheidung zu Rücksendekosten

Künftig können Kunden von Versandhäusern und Online-Händlern mit den Kosten für die Rücksendung von Waren belastet werden.

Am 05.11.2004 einigte sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und der Bundesrat auf einen Kompromiss: Liegt der Bestellwert der Ware unter 40 Euro, so trägt der Kunde die Kosten für die Rücksendung. Der Kunde soll zudem auch bei einem höheren Sachpreis die Rücksendekosten übernehmen, wenn er zum Zeitpunkt der Rückgabe die Ware noch nicht bezahlt hat. Wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht, muss der Händler die Rücksendung bezahlen. Im Unterschied zu der bisherigen Regelung handelt es sich bei der 40 Euro-Regelung um den Wert der zurückgesandten Ware und nicht um den Bestellwert. Keine Änderung gibt es beim Rückgaberecht. Wird ein Rückgaberecht gewählt, trägt der Händler immer die Kosten.


Update 28.04.09: Die Rücksendekosten bei Artikeln über 40 Euro müssen in AGB geregelt sein, sonst droht eine Abmahnung.

Rückgaberecht:

Händler zahlt immer die Rücksendekosten.

Widerrufsrecht:

Händler zahlt die Rücksendekosten, nur in folgenden Fällen können die Rücksendekosten dem Käufer auferlegt werden:

  • wenn der Wert der zurückgesandten Ware weniger als 40 Euro beträgt und die bestellte Ware der gelieferten entspricht oder
  • wenn die Ware noch nicht bezahlt wurde, auch bei Werten über 40 Euro und
  • wenn der Händler in seinen AGB vor Vertragsabschluss ordnungsgemäß belehrt hat.

Der Bundesrat hatte bemängelt, dass die bisherige Regelung dazu geführt habe, dass einzelne Kunden, die letztlich ernsthaft gar nicht im bestellten Umfang die Ware kaufen wollen, sich in großem Stil eine Auswahl von Artikeln zusenden lassen, um sie dann postwendend zurückzuschicken. Er hatte ursprünglich gefordert, dass die Händler überhaupt keine Rücksendekosten mehr tragen sollten, konnte sich jedoch mit dieser großzügigen Regelung nicht durchsetzen. Das neue Gesetz gilt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Während annähernd zeitgleich die Entscheidung des BGH zum Thema Widerrufsrecht für Online-Auktion medienweit große Wellen schlug, blieb die Entscheidung bzgl. der Rücksendekosten zwischen Bundesrat und Bundestag in der Öffentlichkeit fast unbeachtet.

Hintergrund dieser Entscheidung sind seit langem währende Diskussionen über das Fernabsatzrecht:

Beim Verkauf von Ware bei eBay handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag gemäß §§ 312b-312f BGB. Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also z.B. Internet) abgeschlossen werden.

Ist der Verkäufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, besteht ein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312 d BGB.

In §§ 356 und 357 BGB sind weitere Bestimmungen zu den Rücksendekosten von Widerruf und Rückgabe aufgeführt. Der Verbraucher ist zur Ausübung der Rücksendung nur verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.

Das Fernabsatzrecht schützt also den Verbraucher und soll den Nachteil wettmachen, dass Ware beim Internet- oder Katalogkauf nur eingeschränkt in Augenschein genommen werden kann.

Was bedeutet die neue Regelung?

Rückgaben im Versandhandel (Katalogkauf) gehören sozusagen zur Tagesordnung. Konzerne wie Otto & Co. haben sich (zähneknirschend) dazu entschlossen, das Beste daraus zu machen, obwohl es sie jährlich eine enorme Summe Geld kostet. Sie motivieren Ihre Sammelbesteller mit höheren Provisisionen bei geringen Rücksendequoten, bewerben die kostenlose Rücksendemöglichkeit als Servicevorteil und haben Logistikunternehmen wie z.B. Hermes im eigenen Boot. Da Katalogbestellungen üblicherweise per Rechnung nach Versand bezahlt werden, könnten diese Unternehmen durchaus einen Vorteil aus der neuen Regelung ziehen.

Für den gewerblichen eBay-Verkäufer hat sich kaum etwas geändert. Die Grenze von 40 Euro ist lächerlich niedrig. Und bei Kauf über eBay wird die Ware in der Regel meist per Vorkasse bezahlt, so dass der eBay-Verkäufer die Rücksendekosten in der Regel auferlegt bekommt.

Um als eBay-Händler eine Verbesserung zur bisherigen Regelung zu erreichen, müsste er das Risiko eingehen, die Ware nicht per Vorkasse zahlen zu lassen. Dies wäre zum Beispiel möglich, wenn der Händler Kreditkartenbelastungen oder Einzugsvorgänge erst nach Ablauf der 2 Wochenfrist vornehmen würde. eBay-Händler können die Auferlegung der Rücksendekosten also vermeiden, wenn sie Folgendes beachten:

  • Wahl des Widerrufsrechts statt des Rückgaberechts
  • Aktives Auferlegen der Kosten per AGB (und Belehrung in der Artikelbeschreibung)
  • Gestaltung der Zahlungsbedingungen so, dass Kunde erst nach Warenerhalt zahlt

Hartes Brot für eBay-Verkäufer

Den kleinen gewerblichen eBay-Verkäufer trifft die Regelung hart. Da für ihn ein Verzicht auf die Bezahlung per Vorkasse normalerweise nicht in Frage kommt, kommen auf ihn durch die Rücksendungen unkalkulierbare Kosten zu, die er bei eBay mit seiner Handelsspanne meist nicht auffangen kann.

Ein einfaches Beispiel: Ein eBay-Verkäufer verkauft Ware für 50 Euro innerhalb von Deutschland. Die Ware wird zurückgeschickt, als Rücksendekosten fallen 6,70 Euro(versichertes Paket) an. Verkauft er z.B. nach Österreich oder Holland, sind die Rücksendekosten sogar schon mindestens 8 Euro hoch (vermutlich mehr, denn der eBay-Kunde verschickt sicher mit der Post und nicht preisgünstig mit DPD). Bei Italien, Frankreich, England kommt man je nach Versender schnell auf 16 Euro und mehr Rücksendekosten und bei der Schweiz sind es ruckzuck (auch für kleine Pakete) 24 !!! Euro. Wie sieht es da erst bei weltweiten Versand aus?

Da die eBay-Käufer durch die Diskussionen in den Medien (Anmerkung AG ...und durch die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung) immer besser über ihre Rechte Bescheid wissen, könnte es zu einer Erhöhung der Rücksendequoten auch bei eBay kommen. Privatkunden ersteigern munter bei eBay, weil es so viel Spaß macht, so spannend ist und man sich die Ware ja erst mal in Ruhe ansehen kann. Sie wissen ja, dass sie das Recht haben, ihre Ware innerhalb von 14 Tagen und mehr wieder zurückzusenden und zum Kaufpreis auch noch die Rücksendekosten erstattet bekommen.

Was ist, wenn die Ware bei der Rücksendung auf dem Postweg verloren geht? Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Der muss sich dann darum bemühen, die Ware wieder zu beschaffen.
Was ist, wenn die Ware nicht als Paket zurückgeschickt werden kann? Ist die Ware nicht "paketfähig" (also typische Speditionsgüter), so ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die Ware wieder zurückzuschicken. Der Online-Verkäufer muss selber sehen, wie er seine Ware wieder beschafft und ggfs. persönlich abholen.

Als Quelle für hervorragend aufbereitete und umfangreiche Informationen zum Thema, verweise ich auf www.versandhandelsrecht.de. Dort finden Sie auch die Neufassung der Fernabsatzvertragsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein kleiner Tipp an dieser Stelle: es gibt Möglichkeiten, das Risiko der Rücksendekosten beim Versand ins Ausland zu begrenzen. Rechtsanwälte, die fit im Fernabsatzrecht sind, wie z.B. Herr Rechtsanwalt Rolf Becker, können Ihnen bei der Ausarbeitung Ihrer individuellen eBay-AGB behilflich sein.

Fazit:

Diese Entscheidung bringt kleine eBay-Händler in Existenzprobleme.
Diese Entscheidung sorgt dafür, dass viele Händler weiter "privat" verkaufen, Rückgabe und Gewährleistung ausschließen und die ehrlichen kleinen Händler noch mehr Nachteile haben.

Viel Spaß beim Verkaufen kann man ja kaum noch wünschen...

Monika Zehmisch
10.11.2004

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© 2004-2011 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 14.02.2011.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

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