
"Akute Abmahngefahr: für Amazon-Verkäufer bei Nutzung von FBA"
Kürzlich erschien eine
Warnung auf den Seiten der IT-Recht Kanzlei München mit dem Titel:
"Akute Abmahngefahr: für Amazon-Verkäufer bei Nutzung von FBA". Nun erhielt ich eine Nachfrage eines besorgten Amazon-Händlers zu diesem Artikel.
Augen auf beim Käsekauf
Grundsätzlich geht es hier um die Konstellation, dass Händler ihre Produkte sowohl mit FBA wie auch aus dem eigenen Lager
versenden. Werden die Widerrufsbelehrungen in die falschen Felder eingesetzt, so kann es zu einer Doppelanzeige
unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen kommen. Denn: Versende ich per FBA, wird eine andere Widerrufsbelehrung benötigt,
als bei einem Versand meinem eigenen Lager.
Fazit
Ich brauche keine Spezial-Widerrufsbelehrung zu verwenden, sondern es ist ausreichend, wenn ich meine Widerrufsbelehrung
ausschließlich in dafür vorgesehenen Felder einfüge. Nicht den Fehler machen, und sie irgendwo noch mal zusätzlich
einfügen! Hier ein Beispiel wie es ein Händler sehr gut gelöst hat:
(Der Link führt zu den unterschiedlichen WRB: WRB1 und WRB2)
Ist die Warnung der IT Recht Kanzlei haltbar?
Die Kanzlei um Max-Lion Keller warnt mit folgenden deutlichen Worten:

Nur leider kann ich diese Konstellation nicht nachvollziehen. Auch nicht nach über einer halben Stunde Test und suche nach der dargestellten "Unmöglichkeit". Nach meinem derzeitigen Stand halte ich diese Warnung schlicht für
falsch und unnötig.
Angst ist kein guter Ratgeber
Die IT-Recht Kanzlei ist mir in der Vergangenheit schon ein paar Mal aufgefallen. Leider, das finde ich sehr schlecht, hat diese Kanzlei wohl neuerdings eine Ader dafür, Ängste zu schüren und hieraus Geschäfte zu generieren. Das ist in meinen Augen für keinen Händler hilfreich. Schön, dass diese Kanzlei über Risiken informiert und auch seine Abo-Kunden sowie andere Händler vor Gefahren warnt. WENN SIE DENN EXISTIEREN!
Ein Tipp nach München
Ich finde die Entwicklung der IT-Recht Kanzlei sehr enttäuschend. In der Vergangenheit hat sich diese durch hervorragende Informationen, sehr gute Urteilskommentare und wertvolle Hinweise für Händler als Ratgeber etablieren können. Seit über einem Jahr fällt mir auf, dass Max-Lion Keller dieses hohe Niveau wohl nicht mehr halten kann. Ob wohl die ganzen Rechtsgebiete, die auf der Kanzleiseite (neuerdings) angeboten werden, daran einen Beitrag haben? Vielleicht macht es ja Sinn auf etwas weniger Hochzeiten zu tanzen.
Update: mittlerweile ist mir das Problem bekannt geworden. Ich habe es mir zeigen lassen. Nach wie vor halte ich die Warnung und Aussage der IT Recht Kanzlei München für überzogen. In meiner
Facebook Gruppe hat sich eine Diskussion ergeben wie das Problem einfach zu lösen ist.
Hier die beiden (möglicherweise) widersprüchlichen aufrufbaren Widerrufsbelehrungen:

