Das LG Erlangen hat sich im April in einem Urteil dazu geäußert wie eine Widerrufsbelehrung aussehen muß, und ob das Widerrufsformular schon vor Kauf dem Kunden zur Verfügung zu stehen hat.

Das Landgericht Erlangen vertritt die Auffassung, dass ein einfacher Fließtext ohne Absätze bereits einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Weiter stellt es fest, dass auch das Widerrufsformular vor dem Vertragsschluss angezeigt werden muss, und natürlich gegliedert und nicht im Fließtext.

(Quelle: LG Erlangen vom 07.04.2015, 10 O 22/15)

Für eBay-Händler und Online-Shop-Betreiber bedeutet das nun einmal einen Blick in die eigene Widerrufsbelehrung zu werfen. Ist diese gemäß der Musterwiderrufsbelehrung gegliedert? Ist das Widerrufsformular gegliedert und steht es dem Käufer vor Vertragsschluß zur Verfügung?

Bitte prüfen Sie das bei sich! Ich meine mich zu erinnern, dass es zur Einführung der neuen Widerrufsbelehrung große Probleme mit der Zeichenlänge gegeben hat. Einige Rechtstexteanbieter haben da Empfehlungen und Anleitungen ausgegeben, die möglicherweise nun falsch sind!

Jeder, der das Formular bei eBay im Feld Widerrufsbelehrung mit angegeben hat und nicht völlig die Gliederung umgestalltet hat, sollte auf der sicheren Seite sein.

Falsch:

Und auch falsch:

Meine Meinung:

Was für eine Erbsenzählerei. Ich frage mich was so mancher Jurist an Drogen nimmt, dass er zu solch schrägen Urteilen kommt. Von einem Menschen der Wählen darf und am öffentlichen Leben teilnimmt, kann man auch erwarten, dass er in der Lage ist 16 Zeilen OHNE Absatz zu lesen.

Wenn die Rechtsprechung, bzw. so manch krankes Juristengehirn ein solches Bild vom Bürger zeichnet, und unterstellt das er nicht in der Lage sei 16 Zeilen geradeaus zu lesen, dann fühle ich mich ganz erhlich beleidigt.

Ich hoffe sehr, dass dieses Urteil nicht irgendwann von einem OLG bestätigt wird.