Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Händler dafür haften, wenn Hersteller ihre Produkte fehlerhaft, nämlich ohne Angabe von Namen und postalischer Anschrift kennzeichnen.

Mit einer aktuellen Entscheidung macht der Bundesgerichtshof Händlern erneut das Leben schwer. Denn mit dem Urteil I ZR 258/15 vom 12. Januar 2017 hat der BGH entschieden, dass Händler für eine fehlende Kennzeichnung des Herstellers abgemahnt werden kann.

Zum Hintergrund

Das Produktsicherheitsgesetz gilt als Auffangvorschrift für alle Produkte, die am Markt bereitgestellt werden. Für viele Bereiche existieren Spezialvorschriften, etwas für Elektrogeräte, für viele andere Produktkategorien allerdings nicht. Dort gilt dann das ProdSG.

Dieses sieht in § 6 ProdSG vor, dass der Hersteller seine Produkte mit Namen und postalischer Anschrift kennzeichnen muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss dies zwingend am Produkt geschehen. Dies bedeutet, dass jedes Produkt mit einem Aufkleber oder einer Prägung versehen sein muss, die den Hersteller und seine Anschrift erkennen lässt.

Ausnahmen gibt es zwar, deren Anwendungsbereich ist jedoch begrenzt. Wo eine Anbringung am Produkt nicht möglich ist, soll eine Kennzeichnung der Verpackung notwendig sein. Zu denken ist hier an Produkte wie z.B. Farben oder Streusalz. Im konkret entschiedenen Fall ging es um Kontaktlinsen, die auch selbst nicht gekennzeichnet werden können.

Eine noch schwammigere Ausnahme gibt es dort, wo es “vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen”. Wann jedoch diese Ausnahme zum Tragen kommt, ist schwer abzuschätzen. Gerade die Frage der Verhältnismäßigkeit und der Vertretbarkeit ist immer dem jeweiligen Richter zur Entscheidung vorbehalten, so dass Produkte sinnvollerweise immer selbst gekennzeichnet werden.

Die Pflichten des Händlers

Das ProdSG sieht vor, dass Händler “dazu beitragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden”. Dies wurde von den Oberlandesgerichten bislang so ausgelegt, dass nur die “echte” Sicherheit des Produktes gemeint ist, die Kennzeichnungspflicht sollte weiterhin allein dem Hersteller obliegen.

Das hat sich nun fundamental gewandelt. Der BGH sieht hier eine echte eigenständige Pflicht des Händlers, die von ihm vertriebenen Produkte auch auf die richtige Kennzeichnung hin zu kontrollieren. Tut ein Händler dies nicht, haftet er selbst für die fehlerhafte Kennzeichnung und kann abgemahnt werden.

In diesem Zusammenhang ist noch nicht einmal klar, ob er sich für den entstehenden finanziellen Schaden beim Hersteller schadlos halten kann. Denn das ProdSG konstituiert hier eine echte Pflicht des Händlers, so dass seitens der Herstellers immer auch Mitverschulden eingewandt werden kann.

Die Konsequenzen

Händler werden also zukünftig bei Ihren Produkten Stichproben machen müssen, ob die Hersteller ihren Kennzeichnungspflichten nachgekommen sind. Andernfalls drohen Abmahnungen, die bis zur Neuetikettierung eines Produkts auch den Vertrieb der Ware lahmlegen können.

(Quelle: lexea.de)