Durch die Heise Berichterstattung ist eine intensive Diskussion über ein BGH Urteil angeregt worden. Das Medium berichtet “Eine Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ist auch dann unzulässig, wenn sie mit der Rechnung für ein gekauftes Produkt versendet wird.” Zitiert wird der Inhalt aus dem Urteil des Verfahrens VI ZR 225/17 vom 10. Juli 2018.

Worum geht es genau?

Ein Amazon Marketplace Händler versendete an seinen Kunden eine Rechnungsmail. In dieser Mail war auch eine Aufforderung an den Kunden enthalten an einer Kundenzufriedenheitsbefragung  teilzunehmen. Der Verbraucher sollte eine Produktbewertung abgeben. Das untersagte nun der Bundesgerichtshof in seinem Urteil.

Es ist wichtig das Urteil selbst zu lesen

Leider geht ein wesentlicher Aspekt in dem redaktionellen Bericht von Heise unter. Im Urteil heist es ausdrücklich: “[…]  dass eine Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig ist.” (Seite 11 Ziffer 24 Buchstabe cc)

Das bedeutet, dass eine Werbeansprache des Verbrauchers grundsätzlich zulässig ist. ( § 7 Abs. 3 UWG). Hier wurde vom Verkäufer lediglich versäumt dem Verbraucher -vorher- eine Möglichkeit einzuräumen der Verwendung seiner Mailadresse zu widersprechen.

Und was bedeutet das Urteil nun für die Praxis?

Um es knapp zu halten: Der Verbraucher erhält nun zwei E-Mails.

In der ersten wird die Rechnung inklusive einem klaren und deutlichen Hinweis versendet, dass er der Verwendung der Mailadresse jeder zeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG). In der zweiten Mail darf er nun aufgefordert werden an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen.

In dem konkreten geurteilten Fall stehen sich hier die Amazon Grundsätze über die weitere Verwendung von Kundendaten mit den gesetzlichen Anforderungen gegenüber. Nicht mehr und nicht weniger. Das Urteil behindert also in der Praxis lediglich TOS konform handelnde Unternehmer.

Alle anderen Händler können das Urteil leicht umsetzen.

Nachvollziehbar, aber fern der gelebten Wirklichkeit

“Andererseits ist das Hinzufügen von Werbung zu einer im Übrigen zulässigen E-Mail Nachricht auch keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Nutzers in seiner Privatsphäre ausgeschlossen wäre.

Er muss sich mit der Kundenzufriedenheitsanfrage zumindest gedanklich beschäftigen. Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halten. Mit der häufigen Verwendung von Werbezusätzen ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails mit solchen Zusätzen zulässig ist.

Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung  ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen.

Eine bei isolierter Betrachtung unerhebliche Belästigung kann Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, wobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Belästigung entstehen kann.”

Machen es nun alle, dann finden es die Richter*innen doof. Erhält der Verbraucher nun zwei E-Mails ist es wieder  gut. Da klafft also eine große Lücke zwischen Gesetz und Wirklichkeit.

Und nun?

Ich bin kein Jurist. Daher kann ich nicht beurteilen, ob bei vorheriger Widerspruchsmöglichkeit  in der selben Mail nicht sogar der beanstandete Inhalt erlaubt wäre. Dazu mögen sich einmal die Rechtsanwälte äußern. Am Ende des Tages hat das Urteil wenig Einfluss auf die grundsätzliche Erlaubnis Verbrauchern nach einem Kauf eine Mail zu senden. Denkt also in Zukunft daran dem Verbraucher zwei Mails zu senden. Vergesst in der ersten nicht, ihm die Möglichkeit des widerspruchs einzuräumen.