Von Dr. Carsten Föhlisch, TrustedShops

Der EuGH (Urt. v. 27.3.2019 – C‑681/17) hat entschieden, dass es sich bei Matratzen nicht um Produkte handelt, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Er folgte damit dem Schlussantrag des Generalanwalts. Im betreffenden Fall hatte ein Verbraucher online eine Matratze bestellt. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Verbraucher nach Erhalt entfernte. Er widerrief den Vertrag und bat die Unternehmerin darum, den Rücktransport zu veranlassen. Dem kam sie nicht nach. Sie vertrat die Auffassung, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zustand. Der Verbraucher schickte die Matratze auf eigene Kosten zurück und verlangte Erstattung des Kaufpreises und der Rücksendekosten.

BGH setzte Verfahren aus

Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH u.a. die Frage zur Entscheidung vor, ob zu den Waren, die aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch solche wie etwa Matratzen gehören, die zwar bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete Reinigungsmaßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können.

Der EuGH hob zunächst noch einmal den Zweck des Widerrufsrechts hervor.

Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen, in der er keine konkrete Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis zu nehmen. Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren.

Insoweit seien Ausnahmen vom Widerrufsrecht eng auszulegen.

Beschaffenheit der Ware entscheidend

Was die Ausnahme anbelange, sei es die Beschaffenheit der Ware, die die Versiegelung ihrer Verpackung rechtfertigen kann. Daher führe das Entfernen der Versiegelung zum Entfall der Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene. In einem solchen Fall könne sie möglicherweise nicht mehr von einem Dritten wiederverwendet werden und vom Unternehmer nicht erneut in Verkehr gebracht werden.

Die Ausnahme greife nur dann, wenn die Ware nach Entfernen der Versiegelung endgültig aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht mehr verkehrsfähig sei, weil es für den Unternehmer wegen ihrer Beschaffenheit unmöglich oder übermäßig schwierig sei, Maßnahmen zu treffen, um die Ware wieder verkehrsfähig zu machen.

Matratzen nicht erfasst

Daraus folge, dass Matratzen, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde, nicht von der Ausnahme erfasst werden. Der EuGH zog einen Vergleich zu Matratzen in Hotels:

Zum einen ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglichweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können.

Zum anderen setzte der EuGH Matratzen auch mit Bekleidung gleich.

Es steht aber außer Zweifel, dass zahlreiche Kleidungsstücke bei bestimmungsgemäßer Anprobe, wie es auch bei Matratzen nicht auszuschließen ist, direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, ohne dass sie deshalb in der Praxis besonderen Schutzanforderungen unterworfen würden, um diesen Kontakt bei der Anprobe zu vermeiden.

Auch hier sei davon auszugehen, dass der Unternehmer dazu in der Lage ist, die Ware nach der Rücksendung durch den Verbraucher durch eine Reinigung oder Desinfektion für eine Wiederverwendung durch Dritte und damit erneut verkehrsfähig zu machen, ohne dass dadurch den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.

Verbraucher haftet für Wertverlust

Der EuGH betonte jedoch auch, dass der Verbraucher nichtsdestotrotz für jeden Wertverlust einer Ware, der auf einem Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht erforderlich war, haftet.

Keine Entscheidung weiterer Fragen

Die übrigen Vorlagefragen des BGH betrafen die Voraussetzungen, die die Verpackung erfüllen muss, damit von einer Versiegelung gesprochen werden kann, und ob der vom Unternehmer zu erteilende Hinweis auf das Nichtbestehen oder den Verlust des Widerrufsrechts nach Art. 6 Abs. 1 k) RL 2011/83/EU in der Weise erfolgen muss, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand und die Verweisung auf den Verlust des Widerrufsrechts bei Entfernen des Siegels hingewiesen werden muss.

Da der EuGH jedoch die erste Vorlagefrage, ob es sich bei Matratzen um Hygieneartikel handelt, verneinte, musste er die zweite und dritte Frage nicht beantworten.