Bereits im Dezember 2017 berichtete Wortfilter.de über die anstehende Entscheidung. Der EuGH sollte darüber befinden ob eine bulgarische Verkäufern privat oder gewerblich handelt. Das Urteil liegt nun vor und ist veröffentlicht.

Ob man bei Online-Verkäufen als gewerblicher Händler eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer «gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit» seien, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. (Az. C-105/17).

Warum ging es?

Es ging um den Fall einer Frau aus Bulgarien. Ein Verbraucher hatte bei ihr über eine Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr erworben, war aber nicht zufrieden und wollte den Kauf rückgängig machen. Die Verkäuferin weigerte sich – wozu sie als Privatperson berechtigt wäre. Die bulgarische Verbraucherschutz-Kommission stufte sie danach aber als gewerbliche Händlerin ein, weil sie feststellte, dass die Frau noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht hatte. Entsprechend wurde sie mit Geldbußen belegt.

“Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts”, so der EuGH

Privat oder Gewerblich, das ist die Frage?

Die Frau zog dagegen vor Gericht – und das stellte beim EuGH die Frage, ob jemand als Gewerbetreibender eingestuft werden könne, weil er «eine vergleichsweise hohe Zahl» von Verkaufsanzeigen einstellt. Der EuGH betonte, stattdessen müssten Gerichte von Fall zu Fall entscheiden, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handele. Anhaltspunkte dafür seien unter anderem, «ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert». Zudem müssten die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.

Ist die jetzige Regelung nicht ausreichend?

Ich denke nicht, dass es eine starre ‚Richtlinie‘ geben kann, darf und muss. Es kommt in der Tat immer auf den Kontext an. Eine Haushaltauflösung bedeutet nun einmal, dass viele Angebote gleichzeitig zum Verkauf stehen. Aber: Über Jahre Neu- und Gebrauchtware anzubieten ist in meinen Augen ein deutliches Indiz für ein gewerbliches Handeln. Eine Einzelfall Betrachtung scheint mir daher die beste Lösung zu sein. Was meint ihr?