Der Händlerbund gibt an, der größte Onlinehandelsverband in Deutschland zu sein, und behauptet, dass er über 60.000 Internetpräsenzen absichere. In der Vergangenheit stand der Händlerbund und die mit ihm verbunden Unternehmen öfters in der Kritik. Medien kritisierten ‘Content-Diebstahl’, eine Rechtanwaltskanzlei beklagt ‘Rechtstexte-Klau‘ und Händler ärgerten sich über sogenannte ‘Cold-Calls‘. Jetzt steht der Händlerbund erneut in der Kritik, da er sich scheinbar der Haftung für seine eigenen Rechtstexte entzieht.

Was war passiert?

Ein Onlinehändler erhielt eine Abmahnung. Neben 3 weiteren Verstößen wurden auch die individuell vom Händlerbund erstellten AGB abgemahnt.

(Quelle: Screenshot Abmahnung)

Zunächst wurde das Händlerbund-Mitglied darum gebeten, sich selbst um die Sache zu kümmern und eine Fristverlängerung zu beantragen, da die Abmahnung erst bei der ITB Rechtanwaltsgesellschaft, der Partner-Kanzlei des Händlerbundes, nach 16:30 Uhr eingegangen sei. Das kann jedoch nicht sein, da diese Mail von der ITB den Zeitstempel 16.10 Uhr trägt.

“[…] wir haben Ihre Unterlagen über den Händlerbund dankend erhalten. Bei Durchsicht der Dokumente ist uns aufgefallen, dass die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bereits heute endet. Da Ihre E-Mail jedoch erst nach 16:30 Uhr bei uns einging, ist die Bearbeitung der Sache heute nicht mehr möglich. Wir bitten Sie daher höflichst, noch heuteselbstständig bei der Gegenseite eine Fristverlängerung zu beantragen (bis Mittwoch, den 13.12.2017). Wir bitten danach um Rückmeldung. Sobald wir diese von Ihnen erhalten haben, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen um einen Telefontermin mit Ihnen und einen unserer Rechtsanwälte zu vereinbaren. Vielen Dank.”

Eine E-Mail kann nicht nach 16:30 Uhr eingegangen sein, wenn sie bereits um 16:10 Uhr beantwortet wurde. In der Folge bestellte sich die Partner-Kanzlei des Händlerbunds nun gegenüber dem Gegner und reagierte mit einem Schriftsatz auch auf den Vorwurf der unzulässigen AGB.

(Quelle: Auszug aus dem Erwiderungsschreiben der ITB Rechtsanwaltskanzlei)

Die Gegenseite beantragte nun eine Einstweilige Verfügung. Diese wurde verwehrt und es soll nun terminiert werden. Die Dokumente gingen der ITB zu und diese reagierte mit folgender Mail, die ich auszugsweise wiedergebe:

” […] Wir würden Ihnen dringend empfehlen, sich vor Ort einen Fachanwalt zu suchen, der Sie in dem Verfahren begleitet. Natürlich können Sie auch uns beauftragen, allerdings wäre dies kostenpflichtig und obendrein würden noch Reisekosten von Leipzig nach Stuttgart zu dem bzw. den Termin(en) hinzukommen. Letztere müssten Sie auch im Falle des Obsiegens tragen. Zudem muss ich bereits am 18.01.2018 einen Gerichtstermin in Leipzig wahrnehmen, sodass ich ohnehin einen Unterbevollmächtigten zum Termin schicken müsste. […]”

Nunmehr insistierte das Händlerbund-Mitglied auf die Haftungsübernahme “[…] bitte ich drum, mir einen Anwalt zu stellen, da ja wie bereits besprochen, der Händlerbund für die AGB Klausel als Dienstleister unserer Rechtstexte Begründungen und Haftungsansprüche finden muss.”.

Darauf lies sich der Händlerbund sowie die ITB Kanzlei nicht ein, sondern sie antwortete: ” […]Wenn Sie uns dennoch in der Sache beauftragen möchten, so wäre dies kostenpflichtig; der Händlerbund beteiligt sich im Falle des Unterliegens mit ¼ an den Kosten. Bei Obsiegen trägt die Gegenseite die Kosten. […]”.

Für den Händler war der Sachverhalt nicht geklärt, so dass er sich an eine Facebook-Gruppe wandte und um Hilfe und Einschätzung des Sachverhalts bat.

Sind die Händlerbund AGB nun zulässig?

Hierzu erhielt ich nachfolgende Stellungnahme einer bekannten großen Rechtsanwaltskanzlei:

Vor dem Hintergrund des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes stellt sich die Klausel als rechtlich problematisch dar. Denn gemäß § 17 Abs. 2 UrhG ist die Weiterverbreitung des Originals bzw. der Vervielfältigungsstücke des Werkes – mit Ausnahme der Vermietung – zulässig, soweit diese mit Zustimmung des Berechtigten im Gebiet der EU bzw. des EWR im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind. Sinn und Zweck der Erschöpfung ist, dass das Werk in diesem Fall frei zirkulieren kann. Der Erschöpfungsgrundsatz beschränkt nur das Verbreitungs- nicht jedoch das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, der weiterhin eine Vervielfältigung zugunsten Dritter verbieten kann.

Die vorstehende Klausel ist allerdings zu allgemein formuliert und bezieht sich nicht nur auf Vervielfältigungshandlungen, sondern eine „Zurverfügungstellung“ zugunsten Dritter, was nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eben auch das Verbreiten des Werkes mit umfassen dürfte. Soweit also die Klausel in Fällen verwendet wird, in denen der Händler ein geschütztes Werk veräußert, also das Eigentum daran überträgt, dürfte sie unwirksam sein, weil sie den Erschöpfungsgrundsatz auszuschließen versucht, was per AGB gerade nicht möglich ist (s. LG Hamburg, Urt. v. 29.06.2006 – Az.: 315 O 343/06). Anders kann es nur liegen, wenn das Werk nur leihweise, also vorübergehend zur Verfügung gestellt wird. In diesen Fällen liegt nämlich keine Veräußerung vor.

Da jedoch etwa in Onlineshops die Warenveräußerung der Standardfall ist, dürfte die Verwendung der obigen Klausel mit Abmahnrisiken behaftet sein.

Und damit wäre es dann tatsächlich so, dass der Händlerbund diesem Händler fehlerhafte AGB ausgeliefert hat.

Wie hätte sich der Händlerbund verhalten sollen?

Die Warnehmung vieler Händlerbund-Mitglieder ist, dass diese sich geschützt fühlen und im Fall der Fälle abgesichert sind und der Händlerbund haftet. So reagierte ein Händler:

” […]Ich nutze ja die Texte auch und in den AGB steht ja eindeutig: “Diese AGB und Kundeninformationen wurden von den auf IT-Recht spezialisierten Juristen des Händlerbundes erstellt und werden permanent auf Rechtskonformität geprüft. Die Händlerbund Management AG garantiert für die Rechtssicherheit der Texte und haftet im Falle von Abmahnungen.” Dann müsste man wohl im Falle eines Falles den Händlerbund auf Vertragserfüllung verklagen. […]”

Und es wurde die Erwartungshaltung formuliert:

” […]sich so aus der Verantwortung zu stehlen, ist schon grenz wertig. Normalerweise hätte kommen müssen: “Kein Problem, wir kümmern uns drum”. […]

Und ihr?

Was würdet ihr erwarten? Ist die Reaktion des Händlerbundes falsch? Sind solche ‘Haftungsaussagen’ überhaupt etwas wert? Wie schätzt ihr die Situation ein?

Meine Meinung

Fehler passieren. Über den möglichen Fehler möchte ich daher gar nicht urteilen. Jedoch empfinde ich die Reaktion des Händlerbundes als sehr bedrückend, erschreckend und befremdlich. Diese hätte ich so nicht erwartet.

In meinen Augen stellt sich dadurch auch die Frage, ob so günstige Rechtstexteanbieter wie der Händlerbund im ‘Schadensfall’ überhaupt in der Lage und potent genug sind, ihr Haftunsversprechen einzulösen?

Und daraus folgt dann auch die zweite Frage, ob der Händlerbund, der meines Erachtens in der Vergangenheit durch sein aggressives und teilweise unzulässiges Marketing einiges dazu beigetragen hat, dass sich die Preisspirale nach unten dreht, sich nicht gerade selbst sehr beschädigt?