DPD und Amazon kündigen eine Nachzahlung der Umsatzsteuer an. Die Forderung betrifft alle Amazon Verkäufer, die ihre Waren auch mit dem Service ‘Prime durch Verkäufer’ versenden. Der Nachforderungszeitraum ist vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2017. Mir liegen Belege für Forderungsbeträge in Höhe von über 70.000€ vor. Die betroffenen Händler haben aber Glück. Für sie ist das ein Nullsummenspiel.

Was war passiert?

Händler, die Ihre Waren auch über den Amazon Service ‘Prime durch Verkäufer’ versenden, erhielten zunächst von Amazon eine beunruhigende E-Mail:

Guten Tag,

DPD GmbH (DPD) hat uns informiert, dass Ihnen, aufgrund eines Fehlers, vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2017 beim Kauf der DPD Versandetiketten über „Versandentgelt kaufen“ in Seller Central keine Umsatzsteuer berechnet wurde.

DPD sendet Ihnen daher am 16. November 2017 eine aktualisierte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. August 2017 zu. Auf dieser Rechnung finden Sie den Betrag, den DPD bereits für Sie beglichen hat. Am 21. Dezember 2017 erhalten Sie eine weitere aktualisierte Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 30. November 2017, die ebenfalls bereits von DPD beglichen wurde.

Falls Sie keine Rechnungen erhalten, wenden Sie sich bitte per E-Mail direkt an DPD: [email protected] oder telefonisch unter: +49 (0) 261-8889-112.

Sie können beide Rechnungen in Ihrer nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einreichen. Die von DPD in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sollte über Ihre regelmäßige Umsatzsteuererklärung als normale Vorsteuer erstattungsfähig sein.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Dezember 2017 die DPD Versandkosten unter „Versandentgelt kaufen“ in Seller Central inklusive Umsatzsteuer angezeigt werden.

90 Tage nach dem Erhalt der Rechnung von DPD am 16. November 2017 (für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2017) und 90 Tage nach dem 21. Dezember 2017 (für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis 30. November 2017) wird Amazon Payments Europe den von DPD bereits beglichenen Betrag der Umsatzsteuer für Ihre Sendungen von Ihrem Seller Central-Konto einziehen, sofern dieses gedeckt ist.

Für alle Umsatzsteuerbeträge, die Amazon Payments Europe nicht von Ihrem Seller Central-Konto einziehen kann, darf DPD den noch ausstehenden Differenzbetrag direkt von Ihnen einfordern. Dies gilt nur für Rechnungen für gekaufte DPD Versandetiketten vor dem 1. Dezember 2017.

Ab dem 1. Dezember 2017 werden Ihnen von DPD für alle über „Versandentgelt kaufen“ in Seller Central erworbenen DPD Versandetiketten die Beträge inklusive Umsatzsteuer berechnet und am 4. Geschäftstag des Folgemonats in Rechnung gestellt, beginnend mit Ihrer Dezember Rechnung am 5. Januar 2018.

Wir bitten Sie, die entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

Erfahren Sie mehr über die Umsatzsteuer-Rückzahlung >

Falls Sie weitere Fragen haben, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Steuerberater zu wenden.

Nächste Schritte:

  • 16.11.2017: Zusendung einer aktualisierten Rechnung von DPD für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2017
  • 90 Tage nach dem 16.11.2017: Einzug Ihres Umsatzsteuerbetrags für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.08.2017 von Amazon Payments Europe von Ihrem Seller Central-Konto
  • 21.12.2017: Zusendung einer aktualisierten Rechnung von DPD für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 30.11.2017
  • 90 Tage nach dem 21.12.2017: Einzug Ihres Umsatzsteuerbetrags für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 30.11.2017 von Amazon Payments Europe von Ihrem Seller Central-Konto
  • Monatlich ab dem 05.01.2018: Zusendung einer Rechnung von DPD über alle in Seller Central erworbenen DPD Versandetiketten inklusive Umsatzsteuer

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Verkäuferservice

Ein paar Stunden später erhielten die Händler dann eine Mail von DPD. Die erklärt dann noch einmal das geplante Procedere. Und das ist die nachfolgende Mail an die betroffenen Händler:

Sehr geehrter Kunde,

wie bereits durch den Amazon Seller Service kommuniziert erhalten Sie rückwirkend anbei die Transportrechnungen für den Leistungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. August 2017.

Der einzuziehende bzw. zu zahlende Betrag entspricht dem Umsatzsteuerbetrag. Dieser wird durch Amazon nach Ablauf der Zahlungsfrist von 90 Tagen nach Rechnungsdatum eingezogen. Die bereits durch Amazon eingezogenen Transportkosten sind hiervon nicht betroffen.

Die in den angefügten Rechnungen entsprechend ausgewiesene Umsatzsteuer können Sie im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich als Vorsteuer zum Abzug bringen, so dass Ihnen kein Liquiditätsnachteil entstehen sollte. Bezüglich der Voraussetzungen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit mit Ihnen.

Für Rückfragen zur Rechnungstellung wenden Sie sich bitte an:

DPD Deutschland GmbH

August-Horch-Strasse 2-4

Team Amazon MFN – DPD

56070 Koblenz

oder:

Email: [email protected]

Tel: 0049 (0) 261 8889 112

Mit freundlichen Grüßen

DPD Deutschland GmbH
T+49 (0) 261 8889-112 |  [email protected]

Im Angang dieser Mail wurden dann auch die Rechnungen versendet. Tatsächlich ist es in der Vergangenheit so gewesen, dass über die gekauften Versandetiketten nie durch DPD oder Amazon eine Rechnung ausgestellt worden ist. Lediglich die Versand-Beträge waren in den Amazon-Abrechnungen zu sehen. Diese wurden von Amazon auch einbehalten.

(Screenshot Amazon Tabelle: Bezeichnung/Netto Betrag/Ust % (0%) / Ust € (0€)/ Gesamtsumme (Nettobetrag))

(Screenshot Amazon Seller Central – Transaktionsübersicht)

Fazit: Amazon hat die Leistung ‘Versandentgelt kaufen’ zwar den Händlern ohne ausgewiesene  Umsatzsteuer netto abgezogen, eine ordentliche Handelsrechnung hat der Verkäufer aber bisher NICHT erhalten.

Wer hat mit wem einen Vertrag?

Vielen Händlern war nicht bewusst, dass sie tatsächlich einen Vertrag mit DPD haben. Amazon ist also NICHT Verkäufer des Services ‘Versandentgelt kaufen’. Die Etiketten werden also tatsächlich von DPD dem Händler verkauft. Amazon behält lediglich die Kosten ein und führt die Beträge an DPD ab.

(Screenshot aus der Amazon Vereinbarung)

Fazit: Es besteht also ein Vertragsverhältnis zwischen Merchant und DPD. Amazon leitet nur die einbehaltenen Beträge an den Versanddienstleister weiter.

Wie sind die Rechnungen zu lesen?

Die nun von DPD an die Amazon-Verkäufer versendeten Belege entsprechen einer ordentlichen Handelsrechnung. Sie enthalten ein Datum, weisen den Leistungszeitraum aus und haben die richtige Fälligkeit notiert. Und auch sonst entsprechen sie allen Anforderungen.

Auf den Rechnungsbelegen sind genau die Beträge netto aufgeführt die ihr in der Vergangenheit alle bezahlt habt. Ohne Ausnahme. Es handelt sich NICHT, wie von manchen vermutet, um Nachberechnungen. Alle dort aufgeführten Leistungen sind von euch in der Vergangenheit netto bezahlt worden. Daher weist die Rechnung auch nur einen zu zahlenden Betrag in Höhe der Umsatzsteuer aus:

Auch wenn euch zunächst einmal die Höhe der Rechnung verwirrt, tatsächlich wird ‘NUR’ die noch nicht berechnete und auch noch nicht abgeführte/erstattete Umsatzsteuer bezahlt werden müssen.

Wie ist jetzt der Ablauf?

Der Ablauf ist nun denkbar einfach. Zur nächsten Umsatzsteuer-Anmeldung meldet ihr diese Rechnungen. Das bedeutet in o.g. Beispiel, dass dieser Händler einen Betrag in Höhe von 56.614,79€ vom Finanzamt erstattet bekommt.

Hinweis: Bei vereinzelten Händlern wird die Einreichung der DPD Rechnungen zu einer Erstattung führen. Diese führen regelmäßig zu Nachfragen oder Prüfung des Finanzamts. Daher empfehlen Roger Gothmann von Taxdoo und ich, dass ihr die Rechnungsbelege in Kopie, die Mails von Amazon und DPD sowie ein kurzes erläuterndes Schreiben durch euren Steuerberater der anstehenden Voranmeldung beifügt. Das ist in der Regel ausreichend, damit das Finanzamt auch ohne Verzögerung und ohne Nachfrage den Betrag erstattet.

Nachdem euch das Finanzamt das Geld erstattet hat und es auf eurem Bankkonto auch gutgeschrieben worden ist, vergehen circa 3 bis 4 Wochen, also maximal 30 Tage. Die nächste Voranmeldung muss bis zum 10.12.2017 eingereicht sein. Händler die die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung nutzen, reichen also die Rechnung dann nicht zum 10.12.2017, sondern zum 10.01.2018 ein. Ihnen werden die Beträge also etwas später vom Finanzamt erstattet.

Nachdem ihr also das Geld erhalten habt, vergehen noch maximal 30 Tage und Amazon wird euch die Umsatzsteuer einziehen. Das wird um den 14.02.2018 geschehen.

Fazit: Die Sache ist eine ‘Nullnummer’. Tatsächlich bedeutet die Nachberechnung & Erstattung für euch zwar Arbeit und Aufwand, aber am Ende des Tages ist der ganze Spaß ein Nullsummenspiel. Sprich, es enstehen bei euch KEINE zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil, je nach Höhe der Erstattung werdet ihr einen kleinen Zinsgewinn mitnehmen können, da die Erstattung durch das Finanzamt deutlich früher passieren wird als die Belastung durch Amazon/DPD.

Was sagt der Steuerfachmann dazu?

Ich habe Roger Gothmann von Taxdoo den Vorgang vorgelegt und ihn um Stellungnahme gebeten. Roger ist ehemaliger Umsatzsteuer-Sonderprüfer.

Viele Händler bzw. deren Buchhaltungssysteme werden vermutlich aus den ursprünglichen (falschen) Abrechnungsbeträgen die Umsatzsteuer automatisch herausgerechnet und als Vorsteuer beim Finanzamt gemeldet haben. Das bedeutet, dass sie sich jetzt auf keinen Fall den, auf den neuen bzw. korrigierten Rechnungen ausgewiesenen, Umsatzsteuerbetrag in Gänze als Vorsteuer erstatten lassen dürfen, ohne die Vergangenheit zu korrigieren. Die oftmals vorgenommenen Vorsteuererstattungen (rückwirkend bis Januar 2016) waren allerdings nicht zulässig, wenn damals entweder gar keine Rechnungen oder keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vorlagen. Eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ist immer eine der Mindestvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG). In den Fällen müssen die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Zweifel zunächst an das Finanzamt zurückgezahlt werden.

Und er merkte an, dass die DPD sich nicht rechtsfonform verhalten hat. Dieser Umstand betrifft euch aber nicht. Er kann zur Folge haben, dass DPD eine Strafe erhält.

Zudem war DPD gesetzlich verpflichtet (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG), innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf eines jeden Monats eine ordnungsgemäße Rechnung, also insbesondere mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, zu erstellen.

Fazit: Bitte prüft, wie ihr in der Vergangenheit mit den Beträgen für die Etikettenkauf umgegangen seid, bzw. fragt bei eurem Steuerberater AUSDRÜCKLICH nach, ob er diese richtig (also ohne Vorsteuerabzug) verbucht hat.

Hat euer Steuerberater diesen Abzug für euch gemacht, hat er nicht richtig gebucht. Sein Fehler führt dann zu einer Nachzahlung. Diese ist dann aber unabhängig vom jetzigen Vorgang zu betrachten. Sie wäre bei jeder Prüfung wahrscheinlich aufgekippt.

Die vorgenommenen Vorsteuererstattungen (rückwirkend bis Januar 2016) waren allerdings nicht zulässig, wenn damals entweder gar keine Rechnungen oder keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vorlagen. Eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ist immer eine der Mindestvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG). In den Fällen müssen die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Zweifel zunächst an das Finanzamt zurückgezahlt werden. Das dürfte in einigen Fällen zu umfangreichen Korrekturen der Umsatzsteuererklärungen und damit oft einhergehenden Nachfragen der Finanzämter führen.

Habt ihr einen Schaden?

Der Schaden hält sich in Grenzen. Ihr habt unnötigen Aufwand und mit Sicherheit erst einmal einen ordentlichen Schrecken gehabt. Tatsächlich halten sich aber die Kosten und der Schaden in Grenzen. Dem Grunde nach werdet ihr sogar einen kleinen Zinsgewinn einstreichen.

Ist eine solche Nachberechnung überhaupt zulässig?

Das ist dann eher eine Frage, die zivil- also nicht steuerrechtlich zu klären ist. Daher habe ich Rechtsanwalt Malte Mörger dazu befragt:

Ich habe in Folge dieser Entscheidung in weit über 100 Fällen aus nachträglich gestellten Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer […] eingefordert; mir liegen hierzu auch bereits erste erstinstanzliche Urteile vor, die die nachträgliche Forderung unisono zusprechen. Ich halte es daher für nicht unwahrscheinlich, dass die Fehlerkorrektur durch DPD zu einem Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer führt.

Fazit: Die Nachberechnung der Umsatzsteuer ist zulässig.

Außer Spesen nix gewesen

So ist es. Ein wenig Sturm im Wasserglas, etwas Verwirrung, aber am Ende des Tages könnt ihr euch beruhigt schlafen legen. Und das ist gut so, denn die Cyber Week startet und das Weihnachtsgeschäft steht in den Startlöchern.

Ein Hinweis noch von mir:

Folgt solchen Aufforderungen, die in manchen Facebook Gruppen rumgeistern, NICHT. Natürlich könnt ihr der Rechnung widersprechen und Zahlungen zunächst unter Vorbehalt leisten, dazu reicht eine Mail an DPD mit Nennung der Rechnungsnummer. Dadurch könnt ihr dann im Nachgang Rechnungen anfechten, die eurer Meinung nach zu Unrecht an euch gestellt worden sind, ohne dass ihr in Verzug kommt.

ABER: Die jetzigen Rechnungen resultieren NICHT aus Nachberechnungen der DPD. Das ist nämlich ein anderes auch sehr brisantes Thema, welches ich in einem gesonderten Artikel einmal behandeln werde. Es ist eine besondere Unart von DPD, dass nicht selten Sendungen und Retouren nachberechnet werden und das mit kaum nachvollziehbaren Begründungen bzw. auf Grund von Fehlern bei DPD. Aber wie schon gesagt: Andere Baustelle. Daher lasst euch nicht verwirren, sondern wendet euch an euren Steuerberater. Das ist der/die richtige Mann/Frau für so etwas.