Viele Händler verkaufen bereits international, oft geschieht dies aber gar nicht bewusst. Der Shop ist auch in englischer Sprache verfügbar oder im Bestellprozess lässt sich in der Dropdown-Box jedes Land der Welt als Lieferland auswählen. Technisch ist das alles kein Problem. Aus rechtlicher Sicht lauern hier jedoch enorm viele Fallen. Wir klären Sie auf.

Deutschland ist Export-Weltmeister. Das gilt auch für den Online-Handel. Was aber viele Händler nicht wissen: Beim Verkauf ins Ausland muss man sich an das ausländische Recht halten.

Es gilt das Recht des Verbraucher-Staates

Beim Handel mit Verbrauchern gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, sofern der Online-Händler auf diesen Staat ausgerichtet ist.

Ausgerichtet ist ein Shop auf das jeweilige Land, wenn er seine Verkaufsaktivität gezielt für dieses Land anbietet. Dabei ist dieser Begriff sehr weit zu verstehen und als Händler ist man schneller auf ein anderes Land ausgerichtet, als man denken mag.

Kriterien für die Ausrichtung

Der EuGH musste sich schon ein paar Mal mit der Frage beschäftigen, ob eine Website auf den Staat ausgerichtet ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dabei hat er die folgenden Kriterien aufgestellt, die für eine Ausrichtung sprechen:

  • Ausländische Sprache
  • landspezifisches Top-Level-Domain
  • Währung des Ziellandes
  • Internationale Vorwahl bei Telefon- und Faxnummer,
  • Hinweis auf eigene Servicenummer für Verbraucher aus dem Ausland,
  • Wegbeschreibung von anderen Mitgliedstaaten zum Ort, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt,
  • Möglichkeit für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, einen Newsletter über Dienstleistungen und Waren im Angebot des Unternehmers zu abonnieren
  • Möglichkeit des Verbrauchers im Bestellprozess verschiedene Länder als Lieferländer auszuwählen.

Dabei gilt aber, dass diese Liste nicht abschließend ist. Es bedarf immer einer genauen Prüfung im Einzelfall.

Es gilt ausländisches Recht

Kommt man bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Ausrichtung gegeben ist, muss sich der Händler auch an das in dem Land des Verbrauchers geltende Recht halten.

Häufig liest man in den AGB die Klausel “Es gilt deutsches Recht”. Diese ist aber unzulässig.

Zwar ist grundsätzlich auch eine solche Rechtswahlklausel zulässig. Allerdings darf diese nicht dazu führen, dass dem Verbraucher zwingendes Verbraucherschutzrecht seines Landes entzogen wird.

Kein einheitliches Verbraucherrecht

Innerhalb der EU gibt es zwar viele Verordnungen und Richtlinien, die eine Rechtsangleichung der verschiedenen Landesrechte bewirken sollen. Allerdings gibt es noch immer einige Bereiche, in denen eine solche Harmonisierung noch nicht stattgefunden hat.

Bei EU-Richtlinien besteht außerdem die Besonderheit, dass die Mitgliedstaaten diese noch in nationales Recht umsetzen müssen und es dadurch häufig zu Abweichungen von anderen Ländern kommt.

Die größten Abweichungen vom deutschen Recht gibt es dabei insbesondere bei den Themen

  • Vertragsschluss
  • Gewährleistungsrecht
  • Transportgefahr
  • Abmahnungen

Je nach Land können aber noch viele andere Punkte hinzu kommen, bei denen die Gefahr besteht, das Händler in teure Fallen laufen.

Neue Reihe: Die Besonderheiten der einzelnen Länder

Damit Sie besser durch das Dickicht der verschiedenen Ländervorschriften durchsehen können, werden wir in den kommenden Wochen die Besonderheiten beim Online-Verkauf in die einzelnen Länder darstellen.

Dabei werden wir insbesondere auf folgende Länder eingehen:

  • Spanien
  • Österreich
  • Großbritannien
  • Polen
  • Schweiz
  • Italien
  • Frankreich