Diese Woche berichtet in meiner Facebookgruppe ein Amazon-Händler, dass er eine Abmahnung erhalten habe, weil er seinen Kunden (in diesem Fall einem Rechtsanwalt) eine E-Mail geschickt hat in der es um eine Bitte zur Abgabe einer Rezension ging. Nicht nur bei Amazon-Händlern, sondern auch bei eBay-Verkäufern ist es gang und gäbe, dass man seine Kunden sehr gerne auffordern möchte, das Produkt und das Kauferlebnis einzuschätzen.

Darf man seinen Kunden eine Aufforderung per Mail senden?

Bei der Beantwortung dieser Frage scheiden sich die Geister. Man weiß nichts Genaues. Die Juristen vertreten im wesentlichen 2 Meinungen und ich habe sogar noch einen 3. Ansatz. Die Sache ist, dass es, wegen des geringen Streitwertes, kaum OLG-Urteile gibt. Die meisten Rechtsstreitigkeiten enden beim Amtsgericht oder höchstens vor dem Landgericht. Daher wird es euch Händlern nicht erspart bleiben, Risiken abzuwägen und eine individuelle Entscheidung zu treffen.

Einige Juristen sagen das:

Es geht um Paragraf 7 Abs. 3 des UWG. Darin geht es um unzumutbare Belästigungen. Im 3. Abschnitt speziell um Werbung, die ohne vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eingeht. Das bedeutet, die Juristen sind der Meinung, dass es sich um Werbung handelt, wenn man bei seinem Bestandskunden nachfragt. Werbung, für die eine ausdrückliche Einwilligung notwendig ist.

So weit so gut. So etwas ließe sich bei eBay oder im eigenen Shop lösen, aber bei Amazon klappt das nicht. Amazon holt sich diese Einwilligung bei den Kunden und darf daher selbst diese Nachfragen an die Kunden versenden. Nicht aber die Händler selbst.

Andere sagen das:

Die andere Juristenfraktion geht davon aus, dass es sich bei der Bitte um eine Rezension oder Bewertung schlicht nicht um Werbung handelt. Daher bedarf es auch keiner besonderen Einwilligung. Es wird die Auffassung vertreten, dass solche Nachfragen zum etablierten Kauferlebnis im Internet gehören.

Ich sehe das so:

Die regelmäßigen Streitwerte, die von Gerichten anerkannt werden, liegen bei ca. 2500€. Damit seid ihr immer bei den Amtsrichtern. Die sind naturgemäß eher die kleineren Lichter auf der Torte und befinden sich eher am unteren Ende der Nahrungskette. Das bedeutet, es ist ein reines Roulettespiel, abzusehen, wie ein Richter entscheidet. Bei einem Streitwert von 2500€ reden wir gerade einmal über Kosten um die 300€, die an euch hängen bleiben können.

Für den Fall, dass ihr eine Unterlassungserlärung abgeben sollt, könnt ihr immer noch versuchen, den Vorfall auf eine einzige Mail-Adresse zu beschränken. Damit seid ihr vom Risiko einer Vertragsstrafe nahezu befreit.

Also:

rein wirtschaftlich Abwägen. Das Risiko für so etwas eine Abmahnung zu erhalten ist winzig. Aufgrund des geringen Streitwerts haben in der Regel auch Anwälte kaum Interesse. Es sei denn, es handelt sich um Anwälte, die am Hungertuch nagen und besser zum Sozialamt gehen sollten.

Fazit:

Wegen möglicher Kosten von 300€ würde ich mich immer für dieses Risiko entscheiden und weiterhin ganz lieb und brav diese Vielleicht-werbe-Mails versenden.

Und wer kein Risiko eingehen will?

Der hätte die Möglichkeit, einen netten Flyer (vielleicht mit einem kleinen Goodie) mit in das Paket zu legen und den Kunden auf diese Art und Weise zu bezirzen, das Produkt oder das Kauferlebnis zu bewerten. Das kann man exklusiv oder additiv machen und ist auf gar keinen Fall verboten.