Neue eBay-AGB

eBay ändert zum 5. November die AGB und die "Datenschutzerklärung". Wie bei allen bisherigen Änderungen wurden auch diesmal die Rechte der Nutzer weiter eingeschränkt, außerdem gab es vor allem wegen des Umzugs des Europa-Sitzes und der Einsetzung des neuen eBay-Direktors Philipp Justus einige redaktionelle Änderungen.

Auf einige der Änderungen gehe ich im Einzelnen ein:

  • In der Prämbel der AGB heißt es nun: "Darüber hinaus wird die Nutzung der eBay-Website durch die eBay-Grundsätze geregelt." Das ist eine sehr folgenreiche Bestimmung: Diese Grundsätze können von eBay jeweils geändert werden, ohne wie bei einer normalen AGB-Änderung die Zustimmung der eBay-Nutzer einzuholen!
    Rechtsanwalt Rolf Becker hält die Einbeziehung der Grundsätze in die AGB für problematisch: "Ob die Grundsätze ihrerseits dem deutschen AGB-Recht entsprechen, ist zu prüfen. Sie sind weniger formell gefasst und könnten im Detail mehrdeutig und damit unwirksam oder aber überraschend und damit unwirksam sein."
  • Bereits heute können sich keine Familien oder Paare bei eBay anmelden, das hat eBay nun in § 2 Absatz 3 ausdrücklich formuliert: "Bei der Anmeldung dürfen nur einzelne Personen als Inhaber des Mitgliedskontos angegeben werden (d.h. keine Ehepaare, Familien)."
  • In § 2 Absatz 7 heißt es nun: "eBay behält sich das Recht vor, das Mitgliedskonto einer nicht vollständig durchgeführten Anmeldung (wie z.B. bei nicht eingegebenem Bestätigungscode) nach zwölf Monaten aufzuheben." eBay könnte nun also Millionen von Karteileichen entsorgen: Ein nicht unerheblicher Prozentsatz aller Anmeldungen scheitert wegen falsch angegebenen Mailadressen und nicht eingegebenen, per Post verschickten Bestätigungscodes.
  • In § 4 der AGB gibt es nun einen Katalog von Sanktionen gegen Mitglieder, der neben der bereits früher vorgesehenen möglichen Sperrung auch mildere Maßnahmen wie das Löschen eines Angebots oder eine Verwarnung vorsieht. Diese Sanktionen sind bereits seit geraumer Zeit gängige Praxis. Problematisch dabei ist vor allem die Tatsache, dass insbesondere Accountsperrungen gelegentlich völlig unberechtigt ausgesprochen wurden und man kaum eine Möglichkeit hat, sich gegen eine solche (vermeintlich) ungerechtfertigte Maßnahme zu wehren bzw. sie überprüfen zu lassen.
  • In § 5 hat eBay die laufenden Kosten für Shops und Tools wie den Verkaufsmanager eingeführt: Diese sind jeweils im Voraus fällig.
  • Interessant ist der unveränderte erste Satz in § 5 Absatz 5: "eBay schickt dem Mitglied per E-Mail Rechnungen an seine E-Mail-Adresse." Hier gibt es immer mal wieder Probleme, weil eBay eben nicht alle Rechnungen per Mail verschickt, sondern bei angeblich zu langen Rechnungen nur auf das Verkäuferkonto verweist.
    Dazu Rechtsanwalt Rolf Becker: "Außerdem kann es in der Theorie Probleme geben, wenn elektronische Rechnungen nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sind. Eigentlich müssen diese Rechnungen vom Fiskus nicht anerkannt werden."
  • In § 7 gibt es eine Aufzählung bei eBay verbotener Artikel, die hinsichtlich der Arzneimittel wegen des seit Ende Juli möglichen Verkaufs ergänzt werden musste.
  • Früher war eine Löschung von Angeboten eigentlich nur möglich, wenn diese tatsächlich gegen geltendes Recht, die eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verstießen - heute reicht es gemäß § 7 Absatz 3, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
  • Neu ist auch § 8 Absatz 7: "Die Mitglieder sind selbst dafür verantwortlich, auf der eBay-Website einsehbare und von eBay gespeicherte Informationen, die sie zu Zwecken der Beweissicherung, Buchführung etc. benötigen, auf einem von eBay unabhängigem Speichermedium zu archivieren."
  • Der neue § 11 Absatz 3 ist interessant, denn er läßt künftig neue eBay-Funktionen zu: "eBay behält sich vor, eine Funktion einzuführen, bei der Anbieter und Interessenten über den Preis verhandeln können: Interessenten können dem Anbieter das Angebot machen, einen Artikel unter dem genannten Sofort-Kaufen-Preis zu kaufen. Der Anbieter kann zustimmen oder dem Interessenten ein Angebot zu einem anderen Preis machen. Zu einem Vertragsschluss kommt es dann, wenn sich der Anbieter und der Interessent auf einen Preis einigen und noch kein anderes Mitglied den Artikel zum ursprünglich vom Anbieter angegebenen Preis erworben hat."

Bei der "Datenschutzerklärung" gibt es auch einige Änderungen. Ich setze "Datenschutzerklärung" in Anführungszeichen, weil ich überzeugt bin, dass es bei eBay einen echten und europäischen Standards entsprechenden Datenschutz gar nicht gibt - und auch nicht geben kann, da alle Daten auf amerikanischen Servern liegen.

Im ersten Kapitel nimmt einem bereits der erste Satz alle Illusionen hinsichtlich des Datenschutzes: "Ich willige ein, dass die eBay International AG, Helvetiastrasse 15-17, CH-3005 Bern, Schweiz, meine personenbezogenen Daten erhebt und an die eBay Inc., 2145 Hamilton Avenue, San Jose 95125, USA, übermittelt."

Trotzdem gehe ich auch hier auf einige Änderungen ein:

  • Kapitel 2 erlaubt es eBay künftig, die Daten (insbesondere Namen und Anschrift) auch dann an einen potenziellen Vertragspartner zu übermitteln, wenn ein Gebot bzw. ein Angebot zurückgezogen wurde. So werden nun z.B. Klagen gegen Verkäufer möglich, die kurz vor Schluss alle Gebote gestrichen und die Auktion vorzeitig beendet haben.
  • Kapitel 8 gestattet es eBay, Daten an Teilnehmer des VeRi-Programms weiter zu geben.
  • Ebenfalls in Kapitel 8 ist es eBay nun erlaubt, Namen und Anschrift an Dritte zu übermitteln, wenn dies der "Wahrung berechtigter Interessen" dient - eine Bestimmung, die jedem Datenschützer die Haare zu Berge stehen läßt.
  • Sehr interessant ist dann Kapitel 9: "Ich willige ein, dass die eBay-Suchfunktionen registrierten Mitgliedern zusätzlich die Suche in abgelaufenen Angeboten ermöglichen, deren Angebotsende nicht länger als 90 Tage zurückliegt. Ich stimme zu, dass dabei unter Angabe meines Mitgliedsnamens meine abgelaufenen Angebote und abgelaufene Angebote, auf die ich geboten habe, angezeigt werden." Das ist eine durchaus bedeutsame Änderung: Bisher konnte man bei Verkäufern nur Angebote einsehen, die maximal 30 Tage zurückliegen. Für Käufer und Bieter ist diese neue Bestimmung erst recht wichtig: Bisher konnte man nur auf eBay.com sehen, wer auf welche Artikel geboten hatte - und bekam bei deutschen Nutzern diese Meldung: "Privacy laws in some European countries do not allow us to pass on information involving bidders from those countries." Da keine Gesetze zum Datenschutz gelockert wurden, gibt es zwei Möglichkeiten: eBay schätzt die Rechtslage nun anders ein oder man glaubt, eBays "Datenschutzerklärung" stehe über dem Gesetz.

Fazit: eBay schränkt die Rechte der Nutzer weiter ein und schützt noch weniger Daten. Eine echte Überraschung ist das nicht - aber auch nicht unbedingt ein Grund, jetzt den eBay-Handel einzustellen: Schon bisher steht es schlecht um die eBay-Nutzerrechte.

Axel Gronen
19.10.2004

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© 2004 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 19.10.04.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

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