Unter dem Aktenzeichen 33 O 159/16 wurde am 11. Juli 2017 vor dem Landgericht Köln ein spannender Fall verhandelt. Am 1. August gab es das Urteil. Ein Onlinehändler veröffentlichte auf seinem Shop ein Bewertungs-Plug-in, welches die Bewertungen aller seiner Verkaufskanäle zusammenfasst und darstellt. Ein Wettbewerber fand diese Darstellung irreführend und mahnte ab. Er bekam Recht.

Bewertungen sind wichtig. Sie sind das hervorstechende Reputationsinstrument und beeinflussen die Kaufentscheidung der Konsumenten. Viele Händler sammeln Bewertungen über unterschiedliche Absatzkanäle: Amazon, eBay, der eigene Shop oder auch Facebook. Einige Bewertungsportale ermöglichen die zusammengefasste Darstellung der Bewertungen im eigenen Shop. Eigentlich ein guter Ansatz, da im eigenen Shop kaum Bewertungen abgegeben werden. Aber auch nur eigentlich.

Was war passiert, worum geht es?

Ein Händler hat nun wegen dieser zusammengefassten Darstellung eine Abmahnung erhalten. Abgemahnt wurde konkret die Darstellung dieses Widgets von ausgezeichnet.org.

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(Quelle: Screenshot ausgezeichnet.org)

Der Marktbegleiter rügte, dass diese Darstellung irreführend sei. Die Richter des Landgericht Köln folgten seiner Argumentation und der Händler verlor das Verfahren. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Formulierung ‘x Bewertungen von mehreren Portalen’ von Konsumenten falsch verstanden werden kann. Dargestellt werden ja nicht ausschließlich Bewertungen dieses Shops, also dieser Website, sondern auch Präsenzen auf eBay und Amazon.

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(Quelle: Auszug aus dem Urteil)

Das vollständige Urteil 3 O 159/16 könnt ihr euch hier ansehen und downloaden.

Ist das nun irreführend?

Na ja, die Verkaufsregeln auf Amazon, eBay, dem eigenen Shop und auch Facebook sind ja nun sehr unterschiedlich. Verkaufe ich über Amazon FBA, so kann beispielsweise die Versandleistung erst gar nicht bewertet werden. Bevorzugt ihr eBay beim Service, so ist auch eure Serviceleistung nicht mit der des eigenen Shops vergleichbar. Und seid mal ehrlich: Es ist ja tatsächlich so, dass ihr oft die Zähne zusammenbeißt, wenn Konsumenten mit Bewertungen auf Plattformen drohen. Also ganz krude ist der Gedanke des Abmahners nicht, oder?

Wer ist alles betroffen?

Einfach: Alle Händler die Bewertungs-Plug-ins von Anbietern nutzen, die eine konsolidierte Darstellung der Bewertungen ermöglichen. Überprüft also euer Plug-in und fragt euren Anwalt oder Rechtstextedienstleister, ob eure Darstellung des Kunden-Feedbacks vor dem Hintergrund dieses Urteils neu bewertet werden muss.

Achtung bei: ausgezeichnet.org und shopvote.de

Bei meiner Recherche sind mir diese 2 Anbieter besonders ausgefallen. ausgezeichnet.org ist ja in dem Urteil erwähnt, aber auch shopvote.de kann davon betroffen sein. Pikant, shopvote wird vom Rechtstexteanbieter IT-Recht-Kanzlei empfohlen und selbst eingesetzt.

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Quelle: Screenshot it-recht-kanzlei.de | IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller)

Ob die leicht abgeänderte Formulierung ‘unterschiedl. Präsenzen’ ausreichend ist, den Tatbestand der Irreführung zu umgehen, wage ich zu bezweifeln. Denn auch aus dieser Formulierung wird nicht klar, was denn nun eigentlich gemeint ist. Wird die Seite auf 3 Präsenzen bewertet oder ist es ein unterschiedlicher Auftritt. Fazit: Augen auf beim Käsekauf!

Wenn das mal Schule macht

Bisweilen liegt ja nur ein Landgerichtsurteil vor. Das bedeutet, das Risiko, dass auch andere LG diesem Urteil folgen, kann noch nicht abgeschätzt werden. Setzt sich diese Beurteilung aber durch, dann wären sämtliche Auftritte, die o. g. Widget verwenden, massiv abmahngefährdet. Und auch jetzt ist es nicht ohne: Euer Marktbegleiter braucht ja nur das LG Köln wählen.

Fazit

Die Anbieter solcher zusammenfassender Widgets sollten schnell eine rechtssichere Lösung finden. Auch wenn noch kein Urteil eines OLG vorliegt, so sollte den Händlern zügig eine sichere Verwendung des Widgets angeboten werden. Ich würde mir wünschen, dass shopvote.de und ausgezeichnet.org ihre Kunden proaktiv informieren und warnen würden.