Es ist ja schon seit längerem die Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen, dass ein Rechtsmissbrauch schneller erkannt und abgeurteilt wird. Dieses OLG Urteil hat in meinen Augen eine echte Signalwirkung.

Nach bereits 15 ausgesprochenen Abmahnungen erkennt das OLG Rechtsmissbrauch. Bisweilen war es kaum möglich, einen Abmahner wegen geringer Umsätze, die es nicht zuließen das Kostenrisiko zu tragen ad den Ei** zu packen. (Sorry, passt aber)

Rechtsanwalt Müller aus Berlin berichtet auf der Plattform anwalt.de über seinen Erfolg gegen den Abmahner Patrick Schöntag, der bei ebay unter dem Namen: warmwasserland handelt.

“In einer von uns erstrittenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.03.2015 – I-20 U 187/14 – eine Abmahnung von Patrick Schöntag, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Spies, als rechtsmissbräuchlich gewertet und daher die zuvor vom Landgericht Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.

Was ist geschehen?

Herr Schöntag hatte unsere Mandantin mit Schreiben vom 14.05.2014 wegen einer auf eBay falsch verwendeten Widerrufsbelehrung abgemahnt. Nachdem sich unsere Mandantin geweigert hatte, die Unterlassungserklärung abzugeben, erwirkte der Abmahner vor dem LG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, die – nachdem wir hiergegen Widerspruch eingelegt hatten – zunächst vom Landgericht bestätigt wurde.

Die von uns hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf belief sich der Gesamtumsatz der bewerteten eBay-Umsätze des Abmahners in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 14.05.2014 auf 1.714,93 EUR. Zwar hatte der Abmahner behauptet, die Umsätze lägen wesentlich höher; er hatte aber weder Zahlen genannt, noch Nachweise hierfür vorgelegt. Im gleichen Zeitraum, also vom 01.01.2014 bis zum 14.05.2014, hatte er nach unseren Recherchen 15 weitere Abmahnungen ausgesprochen. Außerdem hatten wir vorgetragen, dass der Abmahner in seinen eBay-Annoncen darauf hinwies, unter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG zu fallen. Zu diesem Vortrag hatte der Abmahner keine substantiierte Stellungnahme abgegeben. Das reichte dem OLG Düsseldorf jedoch nicht aus: Der Antragsteller habe sich insofern gemäß § 138 Abs. 1 ZPO zu unserem Vortrag erklären müssen. Da dies nicht erfolgt war, musste unser Vortrag als zugestanden gelten. In der Gesamtschau ging das OLG Düsseldorf damit von einem Rechtsmissbrauch aus.

Den vom LG Düsseldorf festgesetzten Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR hat das OLG Düsseldorf drastisch gemindert und nach dem mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet neu eingeführten § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 700,00 EUR festgesetzt.” (Quelle: anwalt.de)

In meinen Augen ein absolut richtiges Urteil.

Mit diesen Umsätzen wäre der Abmahner NIE in der Lage gewesen das Kostenrisiko aber auch nur annährend zu tragen!

Es wäre sehr wünschenswert, wenn sich mehr Gerichte dieser Meinung anschließen, und prüfen ob ein Abmahner überhaupt in der Lage ist das Kostenrisiko zu tragen.

Sehr schnell fallen dann alle die Abmahner hinten über, die das Abmahnmodell als Einnahmequelle durch Gebührenteilung mit den Anwälten, gewählt haben.