UPDATE 06.05.2015:

Mit liegt nun das Urteil im Volltext vor. Hier kann es als .pdf runter geladen werden.

Dr. Thomas Engels, Rechtsanwalt bei Lexea in Köln, hat hierzu heute einen Kommentar auf seiner Internetseite und in unserer Facebookgruppe veröffentlicht.

Thomas, beantwortet bei uns in der Wortfilter-Gruppe auch immer mal wieder wertvolle Fragen.


In der vergangenen Woche erreichte mich folgende News:

Händlerbund-Mitglied gewinnt Rechtsstreit um Anhängen bei Amazon

Wenn es nach Amazon geht, darf jedes auf dem Marktplatz angebotene Produkt nur einmal gelistet sein. Dies soll gewährleisten, dass Kunden transparenter einkaufen können und eine Irreführung durch verschiedene Darstellungen ein und desselben Produkts vermieden wird. Um dieses Anhängen drehen sich seit Jahren zahlreiche Rechtsstreitigkeiten.

Der Fall: Gleicher Hersteller, unterschiedliche GTIN-Nummer

Wenn ein Verkäufer bei Amazon etwas anbieten will, muss er entweder eine neue ASIN anlegen, oder, wenn ein gleiches Produkt bereits angeboten wird, die entsprechende ASIN angeben.

Ein Verkäufer von Quietscheentchen und Badeenten, der dafür eine Wort-/Bildmarke “Duckshop” eingetragen hat, wollte gegen einen Händler vorgehen, der sich an ein von ihm bei Amazon eingestelltes Angebot angehängt hat. Obwohl der abmahnende Online-Händler seine Quietscheentchen nicht selbst herstellte, sondern lediglich mit einer eigenen Verpackung und Visitenkarte versah, handelte es sich letztendlich um das identische Produkt. Die Quietscheentchen beider Händler unterscheiden sich dadurch, dass sie unterschiedliche GTIN-Nummern tragen. Beide bezogene die Quietscheentchen aber vom selben Lieferanten. Hintergrund des Streits ist, dass die GTIN-Nummer über die Herkunft Auskunft gibt. Der Mitbenutzer der GTIN gibt damit bei einem nicht identisch angebotenen Artikel über die betriebliche Herkunft der Ware eine falsche Auskunft.

Urteil: Lieferant spielt bei geringpreisigen Produkten keine Rolle

Die Abmahnung wegen des unberechtigten Anhängens wies das Gericht zurück (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2015, Az.: 2a O 243/14 – nicht rechtskräftig). Bei so geringpreisigen Produkten wie Quietscheentchen machen sich die Verbraucher keine Gedanken darüber, über welchen Lieferanten sie das Produkt erhalten, wenn fest steht, dass der Hersteller beider Produkte derselbe ist und sich der Händler an das Angebot anhängen darf.”

Abmahner war hier: Bernfried Warning, Zum Kottland 15 , 46414 Rhede mit seinem duckshop.de oder hier bei eBay: https://stores.ebay.de/Duckshop-Badeenten-Shop .

Erfreulich finde ich, dass der Händlerbund das Urteil veröffentlicht hat. Es zeigt, dass der Händlerbund sich für seine Mitglieder einsetzt und streitet.

Meine Meinung:

Zufrieden bin ich mit dem Urteil jedoch nicht. In meinen Augen ist es sogar falsch.

Die eigene Marke sollte in meinen Augen über Allem stehen. Zumal sie ja gerade auch die Möglichkeit eröffnet einen Mehrwert zu kommunizieren. Man kann die eigene Marke durch Mehrwerte aufladen, z.B. durch verlängerte Garantien, standardisierte Qualitätsprüfungen oder durch ein besonders hochwertiges Image. Gerade beim emotional Shopping ist die Marke eine wichtige Möglichkeit.

Hängt sich nun jeder x-beliebige an meine Marke bzw. mein Bild und Angebot, kann er von meiner Markenarbeit profitieren. Ist das ein fairer Wettbewerb?

Ein Beispiel:

Alle wissen wir das die Supermärkte Eigenmarken haben und dort Markenprodukte abgepackt werden. Was würde wohl Coca-Cola denken, wenn das JA!-Produkt mit gleichen Bildern und Markenaussage beworben werden würde?

Ich denke das Urteil geht in eine falsche Richtung und berücksichtigt zu wenig die Marke, den Markenwert und auch die Markenarbeit. Die Einschränkung im Urteil, auf besonders günstige Artikel sehe ich nicht. Eine Dose Cola ist wohl noch einiges günstiger als eine Badeente und Cola gehört zu den wertvollsten Marken der Welt.

Die Marke oder die Eigenmarke ist in meinen Augen einer der ganz wichtigen Instrumente sich ein Alleinstellungsmerkmal zu schaffen und sich vom Preisdruck zu lösen.

Dieses Urteil, und ich hoffe Bernfried Warning lässt das noch zweitinstanzlich klären, darf sich NICHT durchsetzen.

Die eigene Marke und die damit verbundene exklusive Darstellungsmöglichkeit der eigenen Artikel wird durch ein solches Urteil massiv eingeschränkt. Und ich frage mich echt was ein Richter sich gedacht haben muss.

Möchte er jetzt den Lindt-Hasen bei Amazon mit dem Milka-Hasen bebildert kaufen ?