Untaugliche Klauseln bei privaten Verkäufern
 

Untaugliche Klauseln bei privaten Verkäufern

Viele private Verkäufer versuchen, über eine Klausel in ihren Angeboten eine Rücknahme oder Mängelhaftung auszuschließen. Diese Klauseln sind meistens unwirksam.

Hunderttausende eBay-Angebote enthalten Klauseln wie diese:

Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft.
Mit der Abgabe eines Gebotes erklärt der Bieter sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die ihm nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung oder Garantie bei Neu-/Gebrauchtwaren zu verzichten.
Gewährleistungsansprüche, Rückgaberechte oder Umtausch sind ausgeschlossen.

Diese Klauseln sind Blödsinn und in aller Regel unwirksam.

Dieses ominöse EU-Recht gibt es gar nicht. Gemeint ist wohl das seit 2002 in Deutschland geltende neue Schuldrecht, das unter anderem die Mängelansprüche von Käufern regelt.

Hiernach kann der Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche geltend machen:

  • Nacherfüllung verlangen,
  • bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten,
  • oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern,
  • bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Mängelansprüche verjähren in der Regel gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach der Lieferung, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dann verjähren die Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst in drei Jahren nach Kenntnis des Mangels, spätestens aber nach 10 Jahren ab Entstehung des Mangels.

Diese Mängelansprüche können von gewerblichen Verkäufern nicht ausgeschlossen werden (§ 475 BGB).

Dagegen können private Verkäufer diese Mängelhaftung grundsätzlich ausschließen. Das scheitert aber meistens, denn das ist nur per individueller Vereinbarung möglich.

Versucht man nämlich den Ausschluss durch eine in mehreren Angeboten gleich formulierte Klausel, so ist das eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die wohl an § 307 BGB scheitert:

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. "

Also: Die Mängelhaftung kann nicht durch eine mehrfach verwendete Klausel ausgeschlossen werden.

Dann bleibt da noch die Rückgabe bei Nichtgefallen. Die ist aber nur bei gewerblichen Verkäufern im Rahmen des Widerrufrechts gesetzlich verankert, private Verkäufer müssen mangelfreie bzw. mit allen Mängeln beschriebene Ware nicht zurücknehmen. Das explizit in eine Klausel zu schreiben ist völlig unnötig.

Die IT-Recht-Kanzlei hat das Thema ausführlicher behandelt, das empfehle ich zum Nachlesen und Vertiefen:

Gewährleistungsausschluss: In Privatverkauf-AGB wirksam zu regeln?

Wenn Sie viel Quatsch lesen möchten, dann werden Sie in fast allen Angeboten fündig, in denen vom EU-Recht die Rede ist. Dezeit sind das über 600.000:

eBay.de EU-Recht in Artikelbeschreibung

Paragraphen © fotomek - Fotolia.com



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Axel Gronen aXel Gronen
27.06.2012
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