Amazon darf mit "Blitzangeboten" z.B. im Rahmen des Cyber Monday nur dann werben, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte mindestens eine halbe Stunde vorrätig sind.
Beim Cyber Monday 2010 waren viele Produkte schon nach wenigen Sekunden ausverkauft. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt und das Berliner Landgericht gab nun der Klage des vzbv auf Unterlassung der Werbeaktion statt. Die reduzierte Ware müsse mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich sein.
Urteil des LG Berlin vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11, nicht rechtskräftig