Abmahn- und Rückgabewelle bei eBay?

Rückgabewelle bei eBay droht?!

Erste Medienberichte geistern durch die Presse, die von einer drohenden Rückgabewelle bei eBay berichten, weil der BGH vermutlich am 3.11.2004 entscheiden wird, ob bei einer eBay-Versteigerung das gesetzliche Widerrufsrecht gilt. Doch hier muss man einerseits eine Entwarnung geben und einen wichtigen Tipp:

Das Widerrufs- oder Rückgaberecht gilt nur bei Fernabsatzgeschäften zwischen einem Händler als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer. Alle anderen Konstellationen (Verbraucher = Verkäufer, Händler = Käufer oder Verbraucher / Verbraucher) sind gar nicht betroffen.

Tipp: Wenn Sie als Händler bislang ohne Widerrufsbelehrung verkauft haben, kann es sein, dass mit der BGH-Entscheidung auch Ihre Verkäufe in der Vergangenheit betroffen sind. Denn wenn ein Widerrufsrecht gilt, wovon bislang die Mehrheit der Kommentatoren und Gerichte ausgeht, dann führt die fehlende Belehrung in der Vergangenheit dazu, dass die Geschäfte alle bis zur Verjährung (3 Jahre) widerrufen werden können. Der Händler kann die Belehrung aber jetzt nachholen. Allerdings beginnt die Frist erst mit der nachgeholten Belehrung und der Händler muss dem Kunden nach § 355 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Monat Frist gewähren.

§ 355 Abs. 2 BGB:
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.

Abmahnwelle

Eine weitere Gefahr ist noch nicht bekannt: Sobald der BGH im November z.B. im Sinne eines Widerrufsrechts entscheidet, werden Abmahner auch Angebote aus den vergangenen 6 Monaten abmahnen, die keine Widerrufsbelehrung vorsahen. Es nutzt also nichts, erst ab der Entscheidung sein Verhalten zu ändern, denn Wettbewerbsverstöße verjähren erst in 6 Monaten ab Kenntnisnahme des Abmahners. Man kann eine Widerholungsgefahr nur beseitigen, wenn man gegenüber einem Dritten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Allerdings entgeht man in diesen Fällen nicht den Anwaltskosten eines durch einen Wettbewerber eingeschalteten Anwalts. Ob man damit – wie früher – den Abmahnpauschalen der Abmahnvereinigungen entgehen kann, ist nach dem neuen UWG zweifelhaft, da dieses jetzt eine gesetzliche Kostenerstattung vorsieht. Bislang haben sich Abmahner wegen der unklaren Rechtslage zurückgehalten.

Rechtsanwalt Rolf Becker
08.10.2004

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© 2004 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 08.10.04.
Etwaige Rechtschreib- und Grammatikfehler in diesem Text sind gewollt und wurden hier mit Absicht versteckt. Wer sie findet, darf sie behalten oder auf eBay versteigern. Best viewed with open eyes and a human brain ver. 1.0 or above.

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