Skandal-Urteil gegen eBay-Verkäufer

Das Amtsgericht Duisburg hat unter dem Aktenzeichen 27 C 4288/03 ein aufsehenerregendes Urteil zum Zustandekommen von Kaufverträgen bei eBay gesprochen.

Der Fall:

Es hatte jemand eine Uhr über eBay als "Auktion" mit einem Startpreis von 1.199 Euro angeboten. Als nicht genügend Gebote eingingen, zog er das Angebot rechtzeitig vor Zeitablauf zurück - nicht etwa, weil der Artikel zerstört worden wäre, sondern weil ihm der zu erwartende Erlös zu niedrig war.

Ein Münchener Anwalt hatte das Angebot beobachtet und wollte (wie bei eBay üblich) erst kurz vor Zeitablauf bieten - aber da war die Auktion bereits vom Anbieter gestrichen worden.

Der Anwalt machte geltend, der Anbieter hätte die Auktion nicht vorzeitig beenden dürfen und er sei an das ursprüngliche Angebot weiter gebunden - auch wenn technisch nun niemand mehr darauf bieten konnte. Der Anwalt erklärte nun also gegenüber dem Anbieter per Mail, er nehme das Angebot der Uhr zu 1.199 Euro an und damit sei ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Der Anbieter war verständlicherweise nicht bereit, zu diesem Preis zu liefern und bestritt das Bestehen eines Kaufvertrags.

Daraufhin trat der Anwalt nach Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück, kaufte die gleiche Uhr in einem Ladengeschäft für 3.670 Euro und verlangte vom eBay-Anbieter Schadensersatz in Höhe der Differenz.

Das Amtsgericht Duisburg schloss sich der Ansicht des verhinderten Bieters an und bejahte das Vorliegen eines Kaufvertrags, obwohl über eBay gar kein Gebot abgegeben worden war. Der eBay-Anbieter musste daraufhin Schadensersatz leisten.

Ich halte das Urteil für falsch.

Meines Erachtens kommt bei eBay erst dann ein Kaufvertrag mit dem Höchstbieter zu Stande, wenn ein Angebot regulär ausläuft. Ein Verkäufer macht sein Angebot unter dem Vorbehalt, erst bei regulärem Zeitablauf daran gebunden zu sein. Aus diesem Grunde kommt meiner Meinung nach z.B. auch kein Kaufvertrag zu Stande, wenn eine Auktion aus technischen Gründen (Serverprobleme bei eBay) in den letzten Stunden nicht mehr beboten werden kann: Da wäre ein eBay-Verkäufer ja dann eventuell verpflichtet, einen Artikel zu einem lächerlich geringen Preis abzugeben - der aber keineswegs marktüblich ist, denn gerade in den letzten Minuten einer Auktion gehen ja die meisten Gebote ein.

Weitere Infos:
Website RA Rathgeber
Bericht in ComputerBild 10/2004 vom 03.05.04, Seite 5

ag20040505

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© 2004 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 05.05.04.
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