Urteil zum Verkäuferirrtum

Ein Urteil des OLG Oldenburg (Az. 8 U 136/03) hat klargestellt, dass mit dem Ende einer Internetauktion nicht in jedem Fall ein Kaufvertrag mit allen Konsequenzen zu Stande gekommen sein muss: Im beurteilten Fall hatte ein Verkäufer versehentlich einen Startpreis von 100, statt 1.000 Euro angegeben. Bereits während der Auktion hatte er Kontakt mit dem späteren Höchstbieter und der Interessent wurde über den Irrtum aufgeklärt. Obwohl der Anbieter seine Auktion nicht vorzeitig beendet hatte (was auch problemlos möglich gewesen wäre), kam kein Kaufvertrag zu Stande: Der potentielle Käufer wusste aus dem Mailverkehr, dass der Anbieter nicht für unter 1.000 Euro verkaufen wollte und dass er eigentlich also nicht nur 100 Euro bieten durfte.

Selbst wenn durch den Zeitablauf der Auktion und das Gebot des Interessenten ein Kaufvertrag zu Stande gekommen wäre, so wäre er wirksam angefochten worden. Einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Anfechtung hätte der Käufer nicht gehabt, da er den Irrtum des Verkäufers kannte bzw. nach dem Mailwechsel erkennen musste.

ag20040206

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© 2004 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 06.02.04.
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