Abmahnrisiko: Fehlende Infos in AGB

Onlinehändler können abgemahnt werden, wenn sie die Käufer nicht darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

So entschied aktuell das LG Oldenburg mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. 12 O 1340/09). Weitere Infos und Ausführungen zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Auch diese Entscheidung bestätigt, dass es ohne AGB einfach nicht geht: Dort müssen nämlich unter anderem die Rücksendekosten geregelt sein.

Für Onlinehändler ist es schwer bis unmöglich, jedes neue Abmahnrisiko zu erkennen und zu vermeiden. Ich empfehle daher die Schutzpakete der IT-Rechtkanzlei mit Update-Service: Dann ist man immer auf dem neuesten Stand. Anwälte haften für ihre Beratung, man ist also damit auf der sicheren Seite.


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aXel Gronen
München, 01.06.2009
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Axel Gronen Mai 2009

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© 2009 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 01.06.2009.
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