Schon 5 Abmahnungen können rechtsmissbräuchlich sein

Schon fünf Abmahnungen können rechtsmissbräuchlich sein - wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Umsätzen des Abmahners stehen.

So entschied das LG Bochum am 07.04.09 (Az. I-12 O 20/09) bei einem Widerspruchsverfahren gegen eine Einstweilige Verfügung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass bei einem Jahresumsatz von unter 2.500 Euro fünf Abmahnungen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Umsatz und erst recht nicht zum Gewinn stehen und nahm daher zumindest überwiegend sachfremde Motive für die Abmahnungen an. Damit waren die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG.


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© 2009 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 24.05.2009.
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