Abmahnanwalt Gerstel verliert Prozess in Monschau und Aachen

Der durch seine Tätigkeit für den Betrügerverein "Ehrlich währt am längsten" bekannt gewordene Abmahnanwalt Andreas Gerstel hat nach dem Prozess in Bochum nun in Verfahren gegen mich auch Niederlagen vor dem Landgericht Hamburg, dem Amtsgericht Monschau und dem Landgericht Aachen hinnehmen müssen.

Das Landgericht in Hamburg ist dafür bekannt, dass es in der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen Grundrechten öfter mal gegen die Pressefreiheit entscheidet. Da ist es naheliegend, gegen Journalisten eben mit Hilfe dieses Gerichts vorzugehen. Rechtsanwalt Andreas Gerstel hat daher über seinen Anwalt dort eine Einstweilige Verfügung beantragt, durch die es mir unter anderem verboten werden sollte:

Mandanten des Antragstellers anzuschreiben und diese aufzufordern, das Mandatsverhältnis mit dem Antragsteller zu beenden, wie dies mit E-Mail-Schreiben an die Schmidt-Wellness GmbH vom 18.11.2008 geschehen ist.

Da der "Tatort" für solche E-Mails aber mangels Veröffentlichung nicht das Internet ist und damit kein "fliegender Gerichtsstand" besteht, wurde die Sache an das für mich örtlich zuständige Amtsgericht Monschau verwiesen.

Das Amtsgericht Monschau wies dann am 15. Januar den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ab, (Az. 1 C 24/09) weil die Sache nicht eilbedürftig sei: Immerhin sei meine Mail vom 18.11.2008 RA Andreas Gerstel spätestens am 27.11.2008 bekannt gewesen, denn an diesem Tag ließ er mich durch einen Hamburger Rechtsanwalt abmahnen. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wurde aber erst fünf Wochen später gestellt: Am 30.12.2008. Eine gesteigerte Wiederholungsgefahr, die ein sofortiges Einschreiten erforderlich machen könnte, sei nicht vorgetragen.

Gegen diese Entscheidung wurde dann von Andreas Gerstels Anwalt am 21.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Aachen am 05.02.2009 zurückwies (Az. 5 T 30/09).

Dazu einige interessante Zitate aus der Begründung:

Mit der E-Mail an die Schmidt-Wellness GmbH hat der Antragsgegner nicht rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragsstellers eingegriffen, so dass es an einer Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 II 2 BGB (analog) fehlt, die einen Unterlassungsanspruch hätte auslösen können.

...

Unabhängig hiervon ist auch bei Zugrundelegung des vom Antragstellers dargelegten Sachverhalts nicht ersichtlich, dass das von ihm gerügte Verhalten des als Journalist tätigen Antragsgegners im Lichte der durch Art. 5 I GG grundrechtlich geschützten Presse- und Meinungsfreiheit nicht mehr als Wahrnehmung berechtigter Interessen angesehen werden kann.

...

Sinn des Rechtsinstituts des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kann es aber nicht sein, die ungestörte Fortsetzung einer im Einzelfall rechtswidrigen Abmahnpraxis durch einen Einzelanwalt bzw. eine Anwaltskanzlei zu gewährleisten. Dass und aus welchem Grunde die konkreten Abmahnungen der vom Antragsteller vertretenen Schmidt-Wellness GmbH entgegen den Feststellungen des LG Bochum rechtmäßig waren, hat der Antragsteller weder dargelegt, noch die dazu erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht.

...

Für die Untersagung von Recherchen eines Journalisten durch das Anschreiben auch von Mandanten des Antragstellers fehlt jede Grundlage.

Mit diesen für mich erfreulichen Entscheidungen ist meine Auseinandersetzung mit Abmahnanwalt Andreas Gerstel und der Schmidt-Wellness GmbH keineswegs beendet: Meine Gegner gehen nun mindestens noch vor dem OLG Hamm und in Köln gegen mich vor. In Köln wollte RA Andreas Gerstel gegen mich vor dem Landgericht klagen, musste sich aber vom Gericht darüber belehren lassen, dass Landgerichte erst ab einem Streitwert von mindestens 5.001 Euro zuständig sind. Bei einem Anwalt finde ich solche Wissenslücken ziemlich peinlich.

Update 20.03.09: Abmahnanwalt Andreas Gerstel hat die Klage in Köln und die Berufung in Hamm zurückgezogen.


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Monschau, 14.02.2009
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© 2009 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 20.03.2009.
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