Abmahnung durch SH Computer GmbH und Co. KG

In den letzten Monaten wurden nicht so viele Abmahnungen verschickt, wie im letzten Jahr. Daher werde ich über einzelne besondere Abmahner nun doch wieder berichten.

Aktuell liegt mir eine Abmahnung der SH Computer GmbH und Co. KG aus Ransbach-Baumbach vor. Dieses Unternehmen mahnt im eigenen Namen ab und fordert dafür eine "Abmahnkostenpauschale" von 249,90 Euro.

Grundsätzlich ist es zulässig und eigentlich auch zu begrüßen, wenn jemand zunächst selbst und ohne teueren Anwalt seine Mitbewerber auf Wettbewerbsverstöße (z.B. eine Verletzung der Informationspflichten) hinweist und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert - also eine Abmahnung schreibt.

Solche Abmahnungen dürfen dann aber nicht den Zweck haben, damit Geld zu verdienen: Für die Abmahnung darf nur der Ersatz tatsächlich entstandener Kosten verlangt werden. Das sind dann eben nur die Kosten für Porto oder das Fax, keine dreistelligen Aufwandspauschalen. Rechtsanwalt Max Keller von der IT-Recht-Kanzlei hält hier maximal 20 Euro für angemessen, ähnlich sehen das die Rechtsanwälte Wolfgang Wentzel (BVOH) und Rolf Becker (www.versandhandelsrecht.de).

Aber selbst 20 Euro können zu viel sein: Wenn nämlich die Abmahnung unberechtigt ist. Wichtig ist dabei vor allem, ob der "Abmahner" auch tatsächlich im Wettbewerb zum Angeschriebenen steht.

Bei der Firma SH Computer GmbH und Co. KG bezweifle ich, dass die ein echter Wettbewerber des Abgemahnten ist. Über den eBay-Account sh-computer wurden in den letzten 30 Tagen sage und schreibe 20,19 Euro Umsatz gemacht, bisher hat dieser Account 38 Bewertungspunkte.

Außerdem ist die Abmahnung im mir vorliegenden Fall ohnehin wohl nicht berechtigt: Entgegen der Behauptung von Harald Schossow, dem Geschäftsführer der Firma SH Computer GmbH und Co. KG, enthalten die Angebote der abgemahnten Firma sehr wohl ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen.

Mein grundsätzlicher Rat für von Abmahnern selbst geschriebene Rechnungen von über 20 Euro ist: Zahlen Sie nicht, lassen Sie es notfalls auf einen Prozess wegen dieser angeblichen Aufwendungen ankommen. Das Kostenrisiko ist wegen des geringen Streitwerts überschaubar.

Ob Sie die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollten, hängt vor allem davon ab, ob die Abmahnung berechtigt war. Da müssen Sie im Zweifel einen Anwalt bemühen: Solche Unterlassungserklärungen sind Verträge mit oft sehr weitreichenden (und teuren) Konsequenzen, die sie nicht ohne anwaltliche Beratung abgeben sollten. Leider kann es aber auch teuer werden, keine Unterlassungserklärung abzugeben: Wenn die Abmahnung berechtigt ist und der Abmahner eine Einstweilige Verfügung erwirkt.

Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Firma SH Computer GmbH und Co. KG und Harald Schossow bekommen haben: Bitte mailen oder faxen Sie mir die, damit ich einen Überblick bekomme, ob es sich um eine massenhafte Abmahnung handelt. Ich gebe dann Tipps zum weiteren Vorgehen und empfehle nötigenfalls einen in dieser Sache erfahrenen Anwalt.


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Monschau, 25.06.2008
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Axel Gronen August 2006

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© 2008 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 25.06.2008.
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