EuGH: Umtausch defekter Geräte muss kostenlos sein

Verkäufer dürfen beim Austausch fehlerhafter Produkte keine Entschädigung dafür verlangen, dass die defekte Ware vorher benutzt worden ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in einem wegweisenden Urteil entschieden. Anderslautende gesetzliche Regelungen in Deutschland seien mit dem höherrangigen europäischen Recht nicht vereinbar.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt das Urteil des EuGH zum Umtauschrecht als klaren Sieg für die Verbraucher. Demnach ist es unzulässig, wenn Verkäufer beim Austausch fehlerhafter Produkte eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Welche Konsequenzen das Urteil für Verbraucher hat, die bereits eine Entschädigung gezahlt haben, wird nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Dort hatten die Richter ein Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen die Quelle AG ausgesetzt, da ein Urteil ohne vorherige Klarstellung durch den EuGH nicht möglich sei. Schließlich sieht das deutsche Recht ausdrücklich eine Entschädigung für die Nutzung einer fehlerhaften Ware vor, wenn das Produkt ausgetauscht wird. Die EU-Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf schreibt hingegen vor, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands müsse unentgeltlich erfolgen.

Im konkreten Fall war 17 Monate nach dem Kauf eines Herdsets bei der Firma Quelle die Emailleschicht in dem dazugehörigen Backofen abgeplatzt. Quelle erkannte den Anspruch auf Gewährleistung an. Da eine Reparatur nicht möglich war, musste der Backofen durch einen neuen ersetzt werden. Zur Verwunderung der Kundin verlangte der Konzern für die Dauer der Nutzung des fehlerhaften Gerätes jedoch eine Entschädigung in Höhe von zunächst etwa 120 Euro. Nach Einwänden der Verbraucherin reduzierte Quelle die Forderung auf knapp 70 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband brachte den Fall 2004 vor Gericht und forderte den gezahlten Betrag für die Verbraucherin zurück.

Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Az.: C-404/06
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.08.2006, Az.: VIII ZR 200/05


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Axel Gronen August 2006

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