Abmahnfalle: Die Verpackungsverordnung

Es ist nicht allen bekannt, aber es gibt eine Verpackungsverordnung, in der – unter Androhung von empfindlichen Bußgeldern – geregelt ist, dass die Hersteller und Vertreiber von Produkten für die Entsorgung der Verpackung sorgen müssen. Das gilt für Ladengeschäfte genauso wie für den Online-Handel.

Die sog. Verpackungsverordnung (VerpackV), zuletzt geändert am 19. Juli 2007, wird vom Bundesumweltministerium aufgrund des sog. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassen.
Im Kern verpflichtet sie Hersteller und Verkäufer von Produkten dazu, die Verpackung ihrer Produkte zurückzunehmen bzw. die Rücknahme anzubieten. Aufgrund dieser Verordnung gibt es beispielsweise an den Ausgängen von Supermärkten die Möglichkeit, Verpackungen oder Verpackungsteile im Laden zurückzulassen. Die Pflicht besteht vor allem bei Lieferung an private Endverbraucher. Bei Lieferung an gewerbliche Käufer können mit diesen gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

Für Online-Händler stellt die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen natürlich eine besondere Geschäftserschwernis dar, dennoch muss sie beachtet werden. In aller Regel stellt dies kein Problem dar, da für Produktverpackungen, die mit dem sog. „Grünen Punkt“ gekennzeichnet sind, die Rücknahme gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV geregelt ist. Demzufolge erfüllt der Händler oder Verkäufer seine Pflicht, wenn er sich einem sog. flächendeckenden Rücknahmesystem anschließt. Ein solches System stellt die „Duales System Deutschland AG“ mit ihrer Marke „Der Grüne Punkt“ zur Verfügung. Ist eine Produktverpackung mit dem Grünen Punkt gekennzeichnet, so bedeutet dies, dass der Hersteller der Waren sich dem System angeschlossen hat und alle Verpflichtungen erfüllt sind. Ein Verkäufer solcher Verpackungen muss dann nichts mehr beachten.

Anderes gilt jedoch, wenn die Produktverpackungen nicht mit dem Symbol eines derartigen Systems gekennzeichnet sind. Dies könnte insbesondere bei Importwaren und deren Verpackungen der Fall sein. Dann muss der Verkäufer, also auch der Online-Händler, als sog. „Selbstentsorger“ dafür Sorge tragen, dass alle Verpackungen von Produkten aus dem eigenen Warensortiment abgeholt werden bzw. von Dritten, etwa einem örtlichen oder regionalen Entsorgungsunternehmen, entsorgt werden. Darauf muss der Verkäufer den Kunden zudem durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln im Laden hinweisen.

Für den Versandhandel, also auch den Online-Handel, hält § 6 Absatz1 Satz 6 und 7 VerpackV eine besondere Regelung parat. Darin heißt es:

„Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen“

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Sie als Online-Verkäufer für diese Rücknahmemöglichkeiten sorgen, indem Sie sich beispielsweise selbst einem flächendeckenden Rücknahmesystem oder dergleichen anschließen. Zudem sollten Sie in jedem Fall auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.

Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, dass Sie als Internet-Händler einen Hinweis nach dem unten dargestellten Beispiel bei Ihrem Online-Shop unterbringen. Bei e-Bay ist es sinnvoll, den Hinweis auf der mich-Seite zu platzieren und darauf per Link zu verweisen. Der Hinweis kann zudem zusätzlich auf der Angebotsseite erfolgen.
Den Betreibern eigener Internetpräsenzen (Online-Shops) ist zu empfehlen, den Hinweis in die AGB mit aufzunehmen und per Link hierauf zu verweisen.
Zudem sollten Sie sich darauf einstellen, dass Sie tatsächlich Anfragen bezüglich der Verpackungsrücknahme erhalten und sich darüber im Klaren sein, wie Sie Ihre Pflicht im Einzelfall erfüllen können.

Formulierungsbeispiel:

"Wir sind gemäß der Regelungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem „Grünen Punkt“ der Duales System Deutschland AG oder dem „RESY“-Symbol) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen.

Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung (IHRE TELEFONNUMMER, FAX, ADRESSE etc.).

Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an uns zu schicken (ADRESSE). Die Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt."

Fazit:

Sollten Sie Produkte verkaufen, deren Verpackungen nicht mit dem Grünen Punkt oder einem vergleichbaren Zeichen eines solchen Rücknahmesystems [versehen sind], müssen Sie die Hinweispflicht beachten und für die Entsorgung sorgen. Ansonsten begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und können zur Zahlung empfindlicher Bußgelder verpflichtet sein.

Quelle: Daniel Huber und RA Max Keller, IT-Recht-Kanzlei, München.

[Anmerkung AG: Neben den Bußgeldern drohen vor allem auch Abmahnungen Ihrer Mitbewerber oder der abmahnberechtigten Verbände!
Die Verpackungsverordnung gilt nicht nur für die eigentliche Produktverpackung, sondern auch für die Versandverpackung. Verwenden Sie also beispielsweise Packpapier ohne den grünen Punkt, müssen Sie die Rücknahme regeln!]

aXel Gronen
Köln, 20.09.2007
Mail: webmaster@wortfilter.de
Axel Gronen August 2006

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© 2007 bei Axel Gronen. Letzte Aktualisierung: 20.09.2007.
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