Abmahnwellen bei eBay

Neben den inzwischen üblichen Abmahnungen der Bad Homburger Wettbewerbszentrale wegen Verstößen gegen die Informationspflichten gab es in letzter Zeit noch mindestens zwei weitere Abmahnserien.

Zum einen ist da Axel W. aus Heidelberg, der durch seinen Rechtsanwalt Dr. Alexander Geckler (Heidelberg) wegen angeblichen Verstößen gegen die Informationspflichten abmahnen lässt. Bei ihm gibt es Zweifel daran, ob er tatsächlich Mitbewerber der Abgemahnten ist - Abgemahnte können mich deshalb kontaktieren, ich könnte den Kontakt zu anderen Abgemahnten und einem Anwalt vermitteln. Die Kosten für derartige Abmahnungen werden durch Anwalt Geckler jeweils mit über 900 Euro beziffert.

Zum anderen bekommen auch viele Anbieter von Kopierschutzknackern weiterhin Post von der Anwaltskanzlei Waldorf und Kollegen in München, die Abmahnwelle der Musikindustrie geht offenbar munter weiter.

Den Gegenstandswert setzt die Kanzlei dabei mit 10.000 Euro oder mehr an. Da sie für mehrere Mandanten (BMG Deutschland, BMG Berlin Musik, edel records, edel media & entertainment, EMI Music Germany, Sony Music Entertainment Germany, Universal Music und Warner Music Group Germany Holding) tätig ist, errechnet sie daraus Kosten in Höhe von 1.000 bis 8.000 Euro.

Empfänger der Schreiben sind meist private Seitenbetreiber oder eBay-Verkäufer. Bei letzteren ist der Zugriff auf die persönlichen Daten über das so genannte VeRI-Programm besonders einfach; die im Oktober geänderte Datenschutzerklärung erlaubt eBay die Weitergabe der persönlichen Daten an Rechteinhaber, die Mitglied des VeRI-Programms sind, schon bei behaupteter Verletzung von Schutzrechten.

Die Rechtslage hat sich am 13. September 2003 einschneidend geändert: Bereits das Anbieten von Vorrichtungen, die einen vorhandenen Kopierschutz umgehen, ist seither verboten. Das betrifft nicht nur Programme, sondern nach Ansicht der Kanzlei Waldorf sogar Bücher. So wurde ein eBay-Verkäufer abgemahnt, weil er ein Fachbuch angeboten hatte.

So genannte Serienabmahnungen sind nicht grundsätzlich unzulässig. In Einzelfällen kann jedoch die Pflicht zur Erstattung der Kosten für die anwaltliche Tätigkeit entfallen. Dies gilt etwa nach einem Urteil des OLG Düsseldorf für Fälle, in denen eine Vielzahl gleichgelagerter oder identischer einfacher Rechtsverstöße vorliegt.

Bei derartigen Sachverhalten sei es zumutbar, den grundlegenden Sachverhalt einmalig von einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und dann ein entsprechendes Musterschreiben selbständig zu verschicken. Darüber hinaus besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch kein Anspruch auf die Erstattung von Abmahnkosten gegenüber Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Rechtsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen.

Weitere Infos zu diesen Abmahnungen gibt es bei Heise.

Axel Gronen
21.12.2004

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